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Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
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201 Entwicklung des » modernen « Strafverfahrens bis 1918 Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft ¶ wurden neben dem Landesgericht Linz die Bezirksgerichte Freistadt, Rohrbach, Wels, Vöcklabruck, Gmunden, Ried, Schärding, Braunau und Kirchdorf als Bezirks-Collegialgerichte eingerichtet.820 Die Rechtsprechung der Bezirks-Collegialgerichte erfolgte durch Senate aus drei Richtern. Gegen Endurteile der Bezirks-Collegialge- richte konnte gem § 375 StPO 1850 nur das Rechtsmittel der Berufung erhoben werden. Sie war an jenes Landesgericht zu richten, in dessen Sprengel sich das Bezirks-Collegialgericht befand, dessen Urteil ange- fochten wurde. Hatte das Landesgericht selbst als Bezirks-Collegialge- richt das angefochtene Urteil gefällt, so fand die Berufung an einen Senat von fünf Mitgliedern desselben Landesgerichtes statt. Bei sonsti- ger Nichtigkeit durfte diesem Senat kein Richter angehören, der an der Verhandlung und Entscheidung in erster Instanz teilgenommen hat- te.821 Gegen zweitinstanzliche Urteile des Landesgerichtes konnte die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof 822 nur erhoben werden, wenn im zweitinstanzlichen Verfahren wesentliche Formvorschriften verletzt oder durch das Urteil des Landesgerichtes ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet worden war ( § 388 StPO 1850 ). Die Um- setzung des Anklagegrundsatzes durch die Strafprozeßordnung 1850 machte auch die Einrichtung von Staatsanwaltschaften notwendig. Für das Oberlandesgericht Linz 823 wurde ein » General-Procurator «, für das 820 Kaiserliche Verordnung vom 26. Juni 1849, womit die Organisirung der Gerichte in den Kronländern Oesterreich ob der Enns und Salzburg genehmiget wird, RGBl 1849 / 289, 1. Beilage zu Nr 289, Pkt 5. 821 Vgl Würth Joseph von, Strafprocessordnung 651. 822 Die Strafprozessordnung 1850 übernahm für die höchste Instanz das französische System der Kassation und bezeichnete daher den in der Gerichtsverfassung 1849 als » Obersten Gerichts- und Kassationshof « benannten obersten Gerichtshof aus- schließlich als Kassationshof. Mit Inkrafttreten der Strafprozessordnung 1850 trug er die amtliche Bezeichnung » Oberster Gerichts- und Kassationshof «, vgl Leonhard Otto in FS Hundertjahrfeier 166 f. 1850 erfolgte die nähere Organisation des Obers- ten Gerichts- und Kassationshofes durch Kaiserliches Patent vom 7. August 1850, wodurch die Organisation des obersten Gerichts- und Cassationshofes in Wien festgesetzt wird, RGBl 1850 / 325. 823 Die Verordnung des Ministers der Justiz vom 6. April 1850, mit der Bestimmung des Zeitpunktes, von welchem an die für die Kronländer Oesterreich unter der Enns, Oesterreich ob der Enns und Salzburg, Böhmen, Mähren und Schlesien, Steiermark, Kärnthen und Krain, Görz, Istrien und Triest, Tirol und Vorarlberg a.h. genehmigten Oberlandesgerichte und der oberlandesgerichtliche Senat zu Trient ihre Wirksamkeit zu beginnen und sämmtliche l.f. Gerichte in diesen Kronländern nach der allerhöchst genehmigten Gerichtsverfassung in Amtsthätigkeit zu treten haben; RGBl 1850 / 138, legte den Beginn der Amtstätigkeit der Oberlandesgerichte mit 1. Mai 1850 fest.
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Verkehrte Leidenschaft Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
Title
Verkehrte Leidenschaft
Subtitle
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Author
Elisabeth Greif
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2019
Language
German
License
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7097-0205-5
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
478
Category
Recht und Politik
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