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Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
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211 Das österreichische Strafverfahrensrecht in der Zwischenkriegszeit Elisabeth Greif ‱ Verkehrte Leidenschaft ¶ und ein vereinfachtes Verfahren in Verbrechens- und VergehensfĂ€llen in erster Instanz vor dem Einzelrichter ermöglicht.866 Das vereinfachte Verfahren vor dem Einzelrichter war ursprĂŒnglich lediglich als Proviso- rium gedacht, das den Übergang zu normalen VerhĂ€ltnissen erleichtern und mit Ablauf des Jahres 1921 außer Kraft treten sollte.867 TatsĂ€chlich wurde seine Geltungsdauer allerdings mehrfach verlĂ€ngert und lief erst 1926 aus.868 Die ZulĂ€ssigkeit des vereinfachten Verfahrens beschrĂ€nkte sich auf jene Verbrechen und Vergehen, die nicht in die ZustĂ€ndigkeit der Schwurgerichte fielen. War aufgrund der UmstĂ€nde des Falles anzu- nehmen, dass die zu verhĂ€ngende Strafe nicht strenger als eine Geld- strafe oder eine Freiheitsstrafe von ursprĂŒnglich höchstens einem Jahr, spĂ€ter höchstens sechs Monaten 869 sein wĂŒrde,870 konnte der Staatsan- walt gem § 495 StPO 1873 idF der Strafprozeßnovelle 1918 die Bestrafung im vereinfachten Verfahren beantragen. Sowohl der Einzelrichter als auch das Berufungsgericht waren im vereinfachten Verfahren an dieses 866 Vgl Steininger Einhard in Weinzierl Erika / Ardelt Rudolf ( hg ), Justiz VII 60. 867 Vgl Löffler Alexander, Die Strafprozeßnovelle vom Jahre 1918 ( 1919 ) 2. 868 Durch das Bundesgesetz vom 20. Oktober 1921, betreffend die VerlĂ€ngerung der Geltungsdauer der Vorschriften ĂŒber das vereinfachte Verfahren ( Strafprozeßno- velle vom Jahre 1921 ), BGBl 1921 / 580; das Bundesgesetz vom 27. November 1922 ĂŒber die zur Aufrichtung der Staats- und Volkswirtschaft der Republik Österreich zu treffenden Maßnahmen ( Wiederaufbaugesetz ), BGBl 1922 / 843, iVm der Verord- nung der Bundesregierung vom 14. Dezember 1922, betreffend die VerlĂ€ngerung der Geltungsdauer der Vorschriften ĂŒber das vereinfachte Verfahren in Verbre- chens- und VergehensfĂ€llen, BGBl 1922 / 916, und das Bundesgesetz vom 20. Dezem- ber 1924, betreffend die VerlĂ€ngerung der Geltungsdauer der Vorschriften ĂŒber das vereinfachte Verfahren in Verbrechens- und VergehensfĂ€llen ( Strafprozessnovelle vom Jahre 1924 ), BGBl 1924 / 459. Die Strafprozeßnovelle 1918 hatte als weitere Ver- einfachungen die EinschrĂ€nkung des LegalitĂ€tsprinzips, die Verminderung der Schreibarbeiten im Übertretungsverfahren sowie die Erweiterung des Mandats- verfahrens vorgesehen. Diese waren im Unterschied zum vereinfachten Verfahren vor dem Einzelrichter als dauernde Einrichtungen gedacht. Vgl dazu sowie im Detail zu den jeweiligen Bestimmungen Löffler Alexander, Strafprozeßnovelle 3 ff. Die Regierungsvorlage ( 577 BlgStenProtNR II. GP ), mit der das Gesetz ĂŒber das vereinfachte Verfahren in Verbrechens- und VergehensfĂ€llen bis zum Ende des Jahres 1931 verlĂ€ngert werden sollte, wurde vom Nationalrat nicht verabschiedet, vgl Lißbauer Karl, Die strafrechtliche Gesetzgebung Österreichs seit dem Jahre 1925, ZStW 1930, 716 ( 726 ). 869 Die Strafprozeßnovelle 1924 senkte die höchste zu erwartende beziehungsweise zulĂ€ssige Freiheitsstrafe auf sechs Monate ( Art I Z 1 ). 870 Nebenstrafen, insbesondere Geldstrafen als Nebenstrafen, waren dabei nicht in Betracht zu ziehen ( § 495 StPO 1873 idF der Strafprozessnovelle 1918 ).
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Verkehrte Leidenschaft Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
Title
Verkehrte Leidenschaft
Subtitle
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Author
Elisabeth Greif
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2019
Language
German
License
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7097-0205-5
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
478
Category
Recht und Politik
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