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Zusammenfassung
Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft ¶
der Regel » mangels berücksichtigungswürdiger Gründe « kein Erfolg
beschieden. Vor allem hinsichtlich der Strafmilderungsgründe, deren
Berücksichtigung §§ 46 f StG 1852 bereits bei der Strafbemessung im
Urteil vorsahen, schien kaum Raum für die nachträgliche Gewährung
eines Gnadenaktes zu bestehen.1780 Ansuchen um gnadenweise Straftil-
gung wurden meist mit der Begründung abgelehnt, dass die im Urteil
bestimmte Probezeit noch nicht abgelaufen war. Nur in einem einzigen
Fall wurde eine bedingte Begnadigung,1781 in drei weiteren Fällen eine
Tilgung der Verurteilung ausgesprochen.1782
F. Zusammenfassung
Mit der Verkündung des Urteils konnte das Gericht seine einmal getrof-
fene Entscheidung nicht mehr verändern. Angeklagten und Staatsan-
walt stand es dagegen offen, durch das Erheben eines Rechtsmittels bis
zum Eintritt der Rechtskraft zu versuchen, eine höhere Instanz durch
das Erzählen einer Gegengeschichte zur Aufhebung oder Abänderung
der erstinstanzlichen Entscheidung zu bewegen. Worauf sich diese Ge-
generzählungen beziehen konnten, war durch die strafverfahrensrecht-
lichen Vorschriften von vorneherein eingeschränkt. Da der reformierte
Strafprozess auf den Prinzipien der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit
des Verfahrens sowie der freien Beweiswürdigung beruhte, ließen sich
mit dem Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde nur Rechtsfragen,
nicht aber Tatfragen zur Sprache bringen. Darüber hinaus ermöglichte
es das Rechtsmittel der Berufung, das richterliche Ermessen bei der
Strafbemessung einer höherinstanzlichen Kontrolle zu unterziehen. Le-
diglich die so genannte volle Berufung gegen Urteile im vereinfachten
1780 Vgl Kesper-Biermann Sylvia in Vormbaum Thomas ( hg ), Jahrbuch 26. Johann P. führte
auch selbst an, dass » [ a ]lle Gründe aus denen [ s ]ein Fehlen erwuchs, [ … ] von
[ s ]einem Richter voll und ganz gewürdig « worden waren und zu einer bedingten
Verurteilung geführt hatten, um deren gnadenweise Nachsicht er nun ersuchte,
OÖLA, BG / LG Linz Sch 339, 6 Vr 449 / 29, Gnadengesuch vom 19. November 1929.
1781 Vgl OÖLA, BG / LG Linz Sch 305, Vr VI E 460 / 24, Mitteilung vom 30. Oktober 1925.
1782 Vgl OÖLA, BG / LG Linz Sch 339, 6 Vr 449 / 29, Mitteilung vom 13. Mai 1933; ein frühe-
res Gesuch um gnadenweise Tilgung war offenbar abgewiesen worden, siehe den
Antrag der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 1930. Vgl OÖLA, BG / LG Linz Sch 370,
6 Vr 319 / 31, Tilgung der Strafe am 26. April 1935. Vgl OÖLA; BG / LG Linz Sch 366, 12
Vr 1576 / 30, Mitteilung vom 17. Juli 1939; dagegen war einem früheren Gesuch um
Strafnachsicht keine Folge gegeben worden, siehe Mitteilung vom 3. August 1931.
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Verkehrte Leidenschaft
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
- Title
- Verkehrte Leidenschaft
- Subtitle
- Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
- Author
- Elisabeth Greif
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2019
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0205-5
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 478
- Category
- Recht und Politik