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Das Wiener Handwerksordnungsbuch - (1364–1555)
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Page - 132 - in Das Wiener Handwerksordnungsbuch - (1364–1555)

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132 IV. Inhaltliche Aspekte oder Lehrlinge sind bei den Ringmachern (1525) während der 14 Tage, in denen die Meisterstücke anzufertigen sind, erlaubt, die Werkstücke dürfen immerhin in Gegenwart der Ehefrau hergestellt werden878. In zahlreichen Städten des deutschsprachigen Raums ist nach erfolgreichem Abschluss der Meisterprüfung von einem Meistermahl zu hören879. In Wien wird erstmals im Jahr 1438 in der durch Kaiser Friedrich III. 1481 bestätigten Ordnung der Bogner von solch einem Meistermahl berichtet880. Auch die außerhalb des HWOB überlieferte, durch denselben als König für die Wiener Bogner, Pfeilschnitzer und Kurbauner ausgestellte Urkunde von 1445 enthält diese Bestimmung: Item den maistern, maisterinen und den gesellen allen miteinander ain ordenlich mal essen und trinkchen zu geben an gever881. Die Ordnung der Taschner von 1473 erwähnt eine Ausgabe für eine Ürte (urten) von vier Schillingen882. Auch wenn im HWOB nicht oft davon die Rede ist, kann wohl ange- nommen werden, dass die Aufnahme eines neuen Meisters in die Zeche auch in anderen Handwerken mit einer Zeremonie bzw. einer gemeinsamen Feier begangen wurde883. IV.3.1.4. Zusammenfassung Die im HWOB erwähnten Voraussetzungen für die selbstständige Berufsausübung decken sowohl ethisch-moralische, zechbezogene als auch handwerkliche Aspekte ab. Ei- nerseits wurden der Nachweis der Herkunft, ein guter Leumund, eheliche Geburt, das Ausdienen der Lehrjahre und eine Eheschließung gefordert sowie der Erwerb des Bürger- ling offenbar auch noch nicht als Meister, da in der Ordnung die Erlaubnis der Anstellung von Gesellen im zweiten Jahr mit dem Satz begründet wird, dass ja der Anwärter nun Meister geworden sei (so er nu ist maister wordn). 878 Siehe Nr. 349 Art. 3. 879 Zum Meistermahl vgl. allgemein Wissell, Recht 2 21–33; Kluge, Zünfte 239, 368f.; zu Wien siehe Zatschek, Handwerk 220f.; ders., Konzepte 314–316. Siehe auch FRA III/3 74f. zu nachweisbaren Meister- mahlen in Eferding in Oberösterreich. Zu den spätmittelalterlichen Meistermahlen im Ledergewerbe von Städ- ten wie Greifswald, Lübeck oder Rostock siehe Bulach, Handwerk 121f. Eine frühe, seit dem späten 14. Jh. be- legte Verbreitung fand das Meistermahl bzw. der Zunftschmaus offenbar in Lübeck und Hamburg, vgl. Schulz, Gewerbepolitik 93f. Zusammenfassend zum Meistermahl und der bald im 16. Jh. einsetzenden Bekämpfung desselben durch die Obrigkeit bzw. allgemein zu Feierlichkeiten im Handwerk: Wiedl, Aspekte 243f., 252 Anm. 53. Als Resultat der Bekämpfung der Tradition des Meistermahls ist auch eine im WStLA liegende Handschrift (Sammlungen, Handschriften, A 287) zu sehen, in der im Auftrag der Niederösterreichischen Regierung von Bürgermeister und Rat der Stadt Wien ein Bericht verlangt wurde, wie viele Meister pro Handwerk in der Stadt ansässig, welche Meisterstücke anzufertigen und wie hoch die Kosten für das Meistermahl seien. Durch Kom- missäre wurden Vertreter der einzelnen Handwerke befragt, die Ergebnisse dieser Umfrage wurden schriftlich festgehalten. Meistermahle dürften jedenfalls in den Wiener Zechen zu diesem Zeitpunkt weit verbreitet gewesen sein, da sie bei fast jedem Handwerk aufgelistet wurden, auch wenn die Angaben der Kosten für diese meistens fehlen. Die Regierung wurde unter andem auch deswegen aktiv, weil sich ehemals hofbefreite Handwerker, die sich um eine Aufnahme in die Zechen bemühten, beschwert hätten, dass ihnen dieser Zechbeitritt kaum möglich gemacht werden würde, da die Kosten für ein Meistermahl so extrem hoch wären. Vgl. dazu WStLA, Sammlun- gen, Handschriften, A 287 fol. 2r–8v (Schriftwechsel zwischen der Regierung und der städtischen Obrigkeit); Zatschek, Handwerk 40–42; Otruba, Gewerbe 114–124; Haupt, Hof- und hofbefreites Handwerk 37f. 880 Siehe Nr. 239a Art. 2. 881 EB fol. 143v–144v; Feil, Beiträge 298–300; Opll, Eisenbuch 67f. Die Bestimmung ist auch in der Bestätigung durch König Ladislaus vom 25. April 1453 enthalten, jedoch in der Form abgeschwächt, dass ein Meistersohn von der Pflicht des Meistermahls befreit wird; Original auch: WStLA, H. A.-Urk. Nr. 3509; vgl. QGW II/2 Nr. 3509. 882 Siehe Nr. 93 Art. 3; Zatschek, Handwerk 200. 883 Siehe dazu auch die zechöffentlichen Zeremonien bei der Aufnahme und der Freisprechung der Lehrlinge oben S. 76, und die Empfangsrituale eines neu in Wien angekommenen Gesellen oben S. 92f.
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Das Wiener Handwerksordnungsbuch (1364–1555)
Title
Das Wiener Handwerksordnungsbuch
Subtitle
(1364–1555)
Author
Markus Gneiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2017
Language
German
License
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-20418-3
Size
17.3 x 24.5 cm
Pages
674
Keywords
Late Medieval Vienna, Craft ordinances, Craftsmen, Late Medieval Urban Administration, Commented Edition, Wien im Spätmittelalter, Handwerksordnungen, Handwerker, Spätmittelalterliche Stadtverwaltung, Kommentierte Edition
Categories
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