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Gesetz. 251
(vgl. Xenophon, Memorabil. IV, 4, 19: Hirzel, d. philos-histor.
Klasse der k. Sächsischen Gesellsch. d. Wissensch., 20. Bd., 1900). Dazu
fcommt eine religiöse Wurzel des die Götter wahren eine ge-
wisse im Kosmos, und der Gott des Monotheismus ist der Gesetzgeber
der Natur, der seine Gesetze nicht bricht Buch Hiob). In der
göttlichen Weltvernunft erblickt HERAKLIT zugleich das
dem sich alles zu fügen hat; die Sonne darf beim Umlauf ihre
Maße überschreiten, sonst würden die Erinnyen sie verfolgen. Die
schreiben das Naturgesetz der Weltvernunft zu, welche alles durch-
dringt, so daß ein „vernünftiges, ewiges Gesetz das All durchwaltet" (KLEAN-
THES). LUCREZ spricht schon geradezu vom „Naturgesetz" („lex naturae"),
während die römische Rechtswissenschaft diesen Ausdruck im Sinne des
gebraucht (vgl. CICERO, De republica II, 1 ff.). Im Mittelalter
gilt dann die „lex naturalis" als Anteü des Geschöpfes am „ewigen Gesetz" der
Leitung der Dinge durch Gott (THOMAS VON AQUINO, Sum. theol. II, 91,
1 f.). Die „naturales sind, nach THOMAS, die natürlichen Tendenzen der
Dinge nach den ihnen eigenen Zielen („inclinationes in proprios fines",
Sum. theol. I, 60, 5 a). Der Begriff der unpersönlichen, ausnahmslos wirk-
samen, quantitativ formulierbaren Naturgesetze in neuerer Zeit bei G. BRUNO
(„in inviolabili intemerabilique naturae lege"), F. BACON („hoc est ipsa naturae
potentia"), HOBBES, DESCARTES, SPINOZA („naturae leges secundum quas
fiunt"), KEPLER, GALILEI, LEIBNIZ, NEWTON U. a. zur Geltung (vgl.
Quantitativ), wobei auch die Gesetzlichkeit in der Geschichte, im Rechts- und
Gesellschaftsleben zur Erkenntnis gelangt und von Einfluß wird (HOBBES,
MONTESQUIEU, De des 1748).
In kritisch-idealistischer Weise faßt den Gesetzesbegriff KANT auf. Ge-
setze sind „Regeln, sofern sie objektiv sind". Gesetz ist die Vorstellung „einer
allgemeinen Bedingung, nach welcher ein gewisses Mannigfaltige (mithin auf
Art) gesetzt" werden muß (Krit. d. rein Vern., S. 125, 134). Die
Naturgesetze sind Gesetze der Dinge als Erscheinungen (s. d.), feste, objektive
Regeln ihres Zusammenhanges und haben im ihre Quelle, indem die
„Bedingungen a priori von der Möglichkeit der Erfahrung zugleich die Quellen
sind, aus denen alle allgemeinen Naturgesetze hergeleitet werden müssen"
(Prolegomena, § 17). Die einzelnen Naturgesetze sind Besonderungen allge-
meinster Gesetze der Verknüpfung der Erscheinungen, „die nicht von der Erfah-
rung entlehnt sind, sondern vielmehr den Erscheinungen ihre Gesetzmäßigkeit
verschaffen und eben dadurch Erfahrung möglich machen müssen". Der Ver-
stand ist „selbst die Gesetzgebung für die Natur", d. h. „ohne Verstand würde
es überall nicht Natur, d. h. synthetische Einheit des Mannigfaltigen der Er-
scheinungen nach Regeln geben". Der Verstand ist in diesem (formalen
Sinne „der Quell der Gesetze der Natur", wobei aber die einzelnen Gesetze
nur an der Hand der Erfahrung erkannt werden (Krit. d. rein. Vern., S.
Tgl. Axiom, Sittlichkeit, Imperativ). — Ähnlich fassen das Gesetz auf COHEN
1902, S. 222; vgl. Ding an sich), NATORP (Die log. Grundlagen d.
exakten Wissenschaften, 1910), W. KINKEL (Idealismus und Reaüsmus, 1911),
K. FISCHER, LASSWITZ, BAUCH U. a. — Nach LIPPS ist das Naturgesetz
„das Gesetz des Geistes, mit einem in der Erfahrung gegebenen Inhalt erfüllt".
Gesetze sind „notwendige Abhängigkeitsbeziehungen zwischen reinen Be-
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Handwörterbuch der Philosophie
- Title
- Handwörterbuch der Philosophie
- Author
- Rudolf Eisler
- Publisher
- ERNST SIEGFRIED MITTLER UND SOHN
- Location
- Berlin
- Date
- 1913
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- Size
- 12.7 x 21.4 cm
- Pages
- 807
- Keywords
- Philosophie, Geisteswissenschaften, Objektivismus
- Category
- Geisteswissenschaften