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Handwörterbuch der Philosophie
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Gesetz. 251 (vgl. Xenophon, Memorabil. IV, 4, 19: Hirzel, d. philos-histor. Klasse der k. Sächsischen Gesellsch. d. Wissensch., 20. Bd., 1900). Dazu fcommt eine religiöse Wurzel des die Götter wahren eine ge- wisse im Kosmos, und der Gott des Monotheismus ist der Gesetzgeber der Natur, der seine Gesetze nicht bricht Buch Hiob). In der göttlichen Weltvernunft erblickt HERAKLIT zugleich das dem sich alles zu fügen hat; die Sonne darf beim Umlauf ihre Maße überschreiten, sonst würden die Erinnyen sie verfolgen. Die schreiben das Naturgesetz der Weltvernunft zu, welche alles durch- dringt, so daß ein „vernünftiges, ewiges Gesetz das All durchwaltet" (KLEAN- THES). LUCREZ spricht schon geradezu vom „Naturgesetz" („lex naturae"), während die römische Rechtswissenschaft diesen Ausdruck im Sinne des gebraucht (vgl. CICERO, De republica II, 1 ff.). Im Mittelalter gilt dann die „lex naturalis" als Anteü des Geschöpfes am „ewigen Gesetz" der Leitung der Dinge durch Gott (THOMAS VON AQUINO, Sum. theol. II, 91, 1 f.). Die „naturales sind, nach THOMAS, die natürlichen Tendenzen der Dinge nach den ihnen eigenen Zielen („inclinationes in proprios fines", Sum. theol. I, 60, 5 a). Der Begriff der unpersönlichen, ausnahmslos wirk- samen, quantitativ formulierbaren Naturgesetze in neuerer Zeit bei G. BRUNO („in inviolabili intemerabilique naturae lege"), F. BACON („hoc est ipsa naturae potentia"), HOBBES, DESCARTES, SPINOZA („naturae leges secundum quas fiunt"), KEPLER, GALILEI, LEIBNIZ, NEWTON U. a. zur Geltung (vgl. Quantitativ), wobei auch die Gesetzlichkeit in der Geschichte, im Rechts- und Gesellschaftsleben zur Erkenntnis gelangt und von Einfluß wird (HOBBES, MONTESQUIEU, De des 1748). In kritisch-idealistischer Weise faßt den Gesetzesbegriff KANT auf. Ge- setze sind „Regeln, sofern sie objektiv sind". Gesetz ist die Vorstellung „einer allgemeinen Bedingung, nach welcher ein gewisses Mannigfaltige (mithin auf Art) gesetzt" werden muß (Krit. d. rein Vern., S. 125, 134). Die Naturgesetze sind Gesetze der Dinge als Erscheinungen (s. d.), feste, objektive Regeln ihres Zusammenhanges und haben im ihre Quelle, indem die „Bedingungen a priori von der Möglichkeit der Erfahrung zugleich die Quellen sind, aus denen alle allgemeinen Naturgesetze hergeleitet werden müssen" (Prolegomena, § 17). Die einzelnen Naturgesetze sind Besonderungen allge- meinster Gesetze der Verknüpfung der Erscheinungen, „die nicht von der Erfah- rung entlehnt sind, sondern vielmehr den Erscheinungen ihre Gesetzmäßigkeit verschaffen und eben dadurch Erfahrung möglich machen müssen". Der Ver- stand ist „selbst die Gesetzgebung für die Natur", d. h. „ohne Verstand würde es überall nicht Natur, d. h. synthetische Einheit des Mannigfaltigen der Er- scheinungen nach Regeln geben". Der Verstand ist in diesem (formalen Sinne „der Quell der Gesetze der Natur", wobei aber die einzelnen Gesetze nur an der Hand der Erfahrung erkannt werden (Krit. d. rein. Vern., S. Tgl. Axiom, Sittlichkeit, Imperativ). — Ähnlich fassen das Gesetz auf COHEN 1902, S. 222; vgl. Ding an sich), NATORP (Die log. Grundlagen d. exakten Wissenschaften, 1910), W. KINKEL (Idealismus und Reaüsmus, 1911), K. FISCHER, LASSWITZ, BAUCH U. a. — Nach LIPPS ist das Naturgesetz „das Gesetz des Geistes, mit einem in der Erfahrung gegebenen Inhalt erfüllt". Gesetze sind „notwendige Abhängigkeitsbeziehungen zwischen reinen Be-
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Handwörterbuch der Philosophie
Titel
Handwörterbuch der Philosophie
Autor
Rudolf Eisler
Verlag
ERNST SIEGFRIED MITTLER UND SOHN
Ort
Berlin
Datum
1913
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
Abmessungen
12.7 x 21.4 cm
Seiten
807
Schlagwörter
Philosophie, Geisteswissenschaften, Objektivismus
Kategorie
Geisteswissenschaften
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