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Handwörterbuch der Philosophie
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Grundbegriffe Gültigkeit. 267 Widerspruchs). Nach KANT ist der vom zureich. G. der „Grund mög- licher Erfahrung", indem er objektiven Zusammenhang in die Zeitfolge bringt (Krit. d. rein. Vern., S. 189 f.). FICHTE leitet das Prinzip aus einer „Tat- handlung" des ab (Gr. d. ges. Wissenschaftslehre, S. 28). Nach SCHOPEN- HAUER ist der Satz vom Grunde der allgemeinste Ausdruck für die apriorische Verbindung, in welche aller Erfahrüngsinhalt eingehen muß, weil „nichts für sich Bestehendes und Unabhängiges, auch nichts Einzelnes und Abgerissenes Objekt für uns werden kann". Der Satz hat eine „vierfache Wurzel" und tritt auf als Satz vom Grunde des Werdens, des Erkennens, des Seins und des Handelns. Stets gilt er nur für die Erscheinungen; das Ding an sich, der „Wille" (s. d.) wird von ihm nicht betroffen, er ist „grundlos" (Die vierfache Wurzel des S. vom zur. G., § 16 ff.). Nach WUNDT ist der S. v. G. das „Grundgesetz der Abhängigkeit unserer Denkakte voneinander" und das „Prin- der Verbindung aller Teüe des gesamten Erkenntnisinhalts". Er bedarf der Anschauung zu seinen Anwendungen, erzeugt aber selbst erst den Er- fahrungszusammenhang (Logik I3, 1906, S. 603 ff.; System d. Philos. 1906, S. 64 ff.). — VgL KREIBIG, Die Intellekt. Funktionen, 1909; DILTHEY, Einleit. in d. Geisteswissenschaften, 1883, I, 497 ff.; RIEHL, Der philos. Kritizismus, 1876 f., II 1, 238 ff.; HÖFFDING, Der menschL Gedanke, 1911; COHEN, Logik, 1902, S. 262 ff.; EWALD, Kants krit. Idealismus, 1908; JAEKEL, Der Satz des zureich. Grundes, 1878; PETRONIEVICS, Der Satz vom Grunde, 1898; F. ER- HARDT, Der Satz vom Grunde, 1891. — Vgl. Kausalität, Axiom, Denkgesetze, Ding an sich, Relation, Erkenntnistheorie, Schluß. s. Kategorien. Grundsätze s. Axiom, Prinzip, Maxime, Charakter. Gültigkeit ist die Eigenschaft, Geltung zu haben, in Geltung zu stehen, d. h. als (theoretischer, praktischer oder ästhetischer) Wert (s. d.) an- zu werden. Logische Gültigkeit haben Urteile, deren Anspruch auf Richtigkeit oder Wahrheit anerkannt wird bzw. anerkannt werden muß, weü diese Urteile den Denkgesetzen oder der Erfahrung entsprechen oder der Ausdruck unabweisbarer Postulate (s. d.) der theoretischen oder praktischen Vernunft sind. Ist diese Geltung eine im Wesen des Denkens oder der denkenden Ver- arbeitung des Erfahrungsmaterials begründete und durch die Gesetzlichkeit der Erkenntnis geforderte, dann ist sie „Allgemeingültigkeit" (s. d.). A priori (s. d.) gilt ein Urteü, welches unabhängig von einzelnen Erfahrungen und von der Existenz der Objekte gilt. „Objektive" Gültigkeit ist durch die Gegenstände der Erkennt- nis und die Erkenntnisformen selbst geforderte Allgemeingültigkeit (vgl. Realität). Das von der subjektiven Willkür und Beschaffenheit unabhängige „ideale Gelten" von Wahrheiten (s. d.) und Werten (s. d.) ist nicht mit selbständiger „Existenz" dieser zu verwechseln (BOLZANO, LOTZE, Logik, B. III, K. HUSSERL, MEINONG, NATORP, SIMMEL, RICKERT, LASK, BUBNOFF U. a.). Ebenso ist „objektive Gültig- keit" von „absoluter Realität" zu unterscheiden. So haben Raum und Zeit zwar objektive Gültigkeit, d. h. sie sind Formen jeder möglichen Erscheinung, aber nicht absolut reale, d. h. unabhängig vom erkennenden Bewußtsein exi- stierende Dinge oder Eigenschaften (KANT, Krit. d. rein. Vern., S. 61 f.). Nach verschiedenen Logikern enthält das Urteil ein „Geltungsbewußtsein" (v. Vierteljahrsschr. f. wissensch. Philos., 23 Bd., 1899; B. ERDMANN, Logik I, 1907). Mit Geltungszusammenhängen hat es die (reine) Logik (s. d.) zu
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Handwörterbuch der Philosophie
Title
Handwörterbuch der Philosophie
Author
Rudolf Eisler
Publisher
ERNST SIEGFRIED MITTLER UND SOHN
Location
Berlin
Date
1913
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
Size
12.7 x 21.4 cm
Pages
807
Keywords
Philosophie, Geisteswissenschaften, Objektivismus
Category
Geisteswissenschaften
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