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Grundbegriffe Gültigkeit. 267
Widerspruchs). Nach KANT ist der vom zureich. G. der „Grund mög-
licher Erfahrung", indem er objektiven Zusammenhang in die Zeitfolge bringt
(Krit. d. rein. Vern., S. 189 f.). FICHTE leitet das Prinzip aus einer „Tat-
handlung" des ab (Gr. d. ges. Wissenschaftslehre, S. 28). Nach SCHOPEN-
HAUER ist der Satz vom Grunde der allgemeinste Ausdruck für die apriorische
Verbindung, in welche aller Erfahrüngsinhalt eingehen muß, weil „nichts für
sich Bestehendes und Unabhängiges, auch nichts Einzelnes und Abgerissenes
Objekt für uns werden kann". Der Satz hat eine „vierfache Wurzel" und tritt
auf als Satz vom Grunde des Werdens, des Erkennens, des Seins und des
Handelns. Stets gilt er nur für die Erscheinungen; das Ding an sich, der
„Wille" (s. d.) wird von ihm nicht betroffen, er ist „grundlos" (Die vierfache
Wurzel des S. vom zur. G., § 16 ff.). Nach WUNDT ist der S. v. G. das
„Grundgesetz der Abhängigkeit unserer Denkakte voneinander" und das „Prin-
der Verbindung aller Teüe des gesamten Erkenntnisinhalts". Er bedarf
der Anschauung zu seinen Anwendungen, erzeugt aber selbst erst den Er-
fahrungszusammenhang (Logik I3, 1906, S. 603 ff.; System d. Philos. 1906,
S. 64 ff.). — VgL KREIBIG, Die Intellekt. Funktionen, 1909; DILTHEY, Einleit.
in d. Geisteswissenschaften, 1883, I, 497 ff.; RIEHL, Der philos. Kritizismus,
1876 f., II 1, 238 ff.; HÖFFDING, Der menschL Gedanke, 1911; COHEN, Logik,
1902, S. 262 ff.; EWALD, Kants krit. Idealismus, 1908; JAEKEL, Der Satz des
zureich. Grundes, 1878; PETRONIEVICS, Der Satz vom Grunde, 1898; F. ER-
HARDT, Der Satz vom Grunde, 1891. — Vgl. Kausalität, Axiom, Denkgesetze,
Ding an sich, Relation, Erkenntnistheorie, Schluß.
s. Kategorien.
Grundsätze s. Axiom, Prinzip, Maxime, Charakter.
Gültigkeit ist die Eigenschaft, Geltung zu haben, in Geltung zu
stehen, d. h. als (theoretischer, praktischer oder ästhetischer) Wert (s. d.) an-
zu werden. Logische Gültigkeit haben Urteile, deren Anspruch auf
Richtigkeit oder Wahrheit anerkannt wird bzw. anerkannt werden muß, weü diese
Urteile den Denkgesetzen oder der Erfahrung entsprechen oder der Ausdruck
unabweisbarer Postulate (s. d.) der theoretischen oder praktischen Vernunft
sind. Ist diese Geltung eine im Wesen des Denkens oder der denkenden Ver-
arbeitung des Erfahrungsmaterials begründete und durch die Gesetzlichkeit der
Erkenntnis geforderte, dann ist sie „Allgemeingültigkeit" (s. d.). A priori (s. d.) gilt
ein Urteü, welches unabhängig von einzelnen Erfahrungen und von der Existenz
der Objekte gilt. „Objektive" Gültigkeit ist durch die Gegenstände der Erkennt-
nis und die Erkenntnisformen selbst geforderte Allgemeingültigkeit (vgl. Realität).
Das von der subjektiven Willkür und Beschaffenheit unabhängige „ideale Gelten"
von Wahrheiten (s. d.) und Werten (s. d.) ist nicht mit selbständiger „Existenz"
dieser zu verwechseln (BOLZANO, LOTZE, Logik, B. III, K. HUSSERL, MEINONG,
NATORP, SIMMEL, RICKERT, LASK, BUBNOFF U. a.). Ebenso ist „objektive Gültig-
keit" von „absoluter Realität" zu unterscheiden. So haben Raum und Zeit
zwar objektive Gültigkeit, d. h. sie sind Formen jeder möglichen Erscheinung,
aber nicht absolut reale, d. h. unabhängig vom erkennenden Bewußtsein exi-
stierende Dinge oder Eigenschaften (KANT, Krit. d. rein. Vern., S. 61 f.). Nach
verschiedenen Logikern enthält das Urteil ein „Geltungsbewußtsein" (v.
Vierteljahrsschr. f. wissensch. Philos., 23 Bd., 1899; B. ERDMANN, Logik I,
1907). Mit Geltungszusammenhängen hat es die (reine) Logik (s. d.) zu
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Handwörterbuch der Philosophie
- Titel
- Handwörterbuch der Philosophie
- Autor
- Rudolf Eisler
- Verlag
- ERNST SIEGFRIED MITTLER UND SOHN
- Ort
- Berlin
- Datum
- 1913
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- Abmessungen
- 12.7 x 21.4 cm
- Seiten
- 807
- Schlagwörter
- Philosophie, Geisteswissenschaften, Objektivismus
- Kategorie
- Geisteswissenschaften