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546 Rechtsphilosophie.
hrsg. von 1888). lehrt SPINOZA, nach welchem im Natur-
jeder so viel Recht hat, als er Macht besitzt (Tractatus politicus, c.
Tractat. theologico-politicus, c. 16; Eth. IV). Gegen HOBBES wendet
LOCKE, nach welchem im Naturzustand nicht Willkür, sondern schon Vernunft
herrscht (Works V), ferner CUMBERLAND, HUME U. a. — Eine neue Be-
gründung der Vertragstheorie gibt ROUSSEAU. Durch einen
fiktiven, nicht historischen) Staatsvertrag („contrat social") überträgt die Ge-
samtheit der Wollenden ihre Freiheit und Macht auf einen Gesamtwillen
(„volonte* generale"), der allen die gleichen Rechte zu gewähren und
Wohl (Freiheit und Gleichheit) der Individuen zum Ziele haben muß (Du con-
trat social, 1762). Utilitaristisch (s. d.) begründet die Gesetzgebung J.
HAM (Introduction to the Principles of Morals and Legislation, 1789;
de la civile et penale, 1802, 1820; deutsch von Beneke, 1830).
Der Vertragstheorie huldigt auch KANT, der aber den „Vertrag" nur
eine „Idee" der Konstituierung eines Volkes zu einem Staate auffaßt.
und Moral sind durch ihre scharf zu unterscheiden (vgl. Legalität,.
Moralität). Das R. gründet sich auf die Idee der „Freiheit im äußeren
Verhältnisse der Menschen zueinander" und hat nichts mit den Zwecken der
Menschen zu tun. Das R. ist die „Einschränkung der Freiheit eines jeden auf die
Bedingung ihrer Zusammenstimmung mit der Freiheit von jedermann, insofern
diese nach einem allgemeinen Gesetze möglich ist". Die bürgerliche
fassung ist ein Verhältnis freier Menschen unter Zwangsgesetzen; so will es
„reine a priori gesetzgebende (Über den Gemeinspruch: Das mag in
der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis, 1793). Das R.
somit „der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des einen mit
der Willkür des andern nach einem allgemeinen Gesetze der Freiheit
sammen vereinigt werden kann". Es gibt nur ein einziges „angeborenes"
Freiheit (Unabhängigkeit von fremder Willkür), sofern sie mit jedes andern
Freiheit zusammen bestehen kann (Metaphys. der Sitten I: Rechtslehre, 1797)..
Ähnlich JAKOB (Naturrecht, 1795), HUFELAND (Naturrecht,
FRIES (Philos. Rechtslehre, 1803), KRUG (Dikäologie, 1817), A.
der das R. aus der „praktisch-juridischen Vernunft" ableitet (Kritik des
lichen Rechts, 1796) u. a. Auch FICHTE leitet das R. aus der Vernunft
der Freiheitsidee ab. Die „Urrechte" sind die Ansprüche-
auf Freiheit des Leibes und Eigentum als Mittel zur Pflichterfüllung. Das
ist die Bedingung einer Gemeinschaft freier dieser Zweck ist Grund
und Maßstab des Rechtes (WW. — Als „Dasein der Freiheit im
bestimmt das R. HEGEL, der es als Gebilde des
Geistes, als Produkt der Selbstentwicklung des Geistes, der „Idee" (s. d.)
trachtet. Die Rechtsphilosophie hat die „Idee" des Rechts (die „Vernunft"
desselben) zum sie hat es aus seinem Begriffe abzuleiten. Das R.
geht vom Willen aus, welcher frei ist, und das Rechtssystem ist das „Reich
verwirklichten Freiheit", die des Geistes aus ihm selbst hervorgebracht",
„Dasein des Willens", „Dasein des Begriffes, der selbst-
bewußten Freiheit" und insofern „etwas Heiliges". Jede Stufe der
lung der Idee der Freiheit hat ihr eigentümliches Recht (Grundlinien der Philos.-
des Rechts, hrsg. von G. Lasson, 1911; Enzyklop., § 496 ff.).
Gegen die Naturrechtsschule (THIBAUT U. a.) tritt die „historische
auf, welche die Bedingtheit des Rechts aus dem historisch sich
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book Handwörterbuch der Philosophie"
Handwörterbuch der Philosophie
- Title
- Handwörterbuch der Philosophie
- Author
- Rudolf Eisler
- Publisher
- ERNST SIEGFRIED MITTLER UND SOHN
- Location
- Berlin
- Date
- 1913
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- Size
- 12.7 x 21.4 cm
- Pages
- 807
- Keywords
- Philosophie, Geisteswissenschaften, Objektivismus
- Category
- Geisteswissenschaften