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Handwörterbuch der Philosophie
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546 Rechtsphilosophie. hrsg. von 1888). lehrt SPINOZA, nach welchem im Natur- jeder so viel Recht hat, als er Macht besitzt (Tractatus politicus, c. Tractat. theologico-politicus, c. 16; Eth. IV). Gegen HOBBES wendet LOCKE, nach welchem im Naturzustand nicht Willkür, sondern schon Vernunft herrscht (Works V), ferner CUMBERLAND, HUME U. a. — Eine neue Be- gründung der Vertragstheorie gibt ROUSSEAU. Durch einen fiktiven, nicht historischen) Staatsvertrag („contrat social") überträgt die Ge- samtheit der Wollenden ihre Freiheit und Macht auf einen Gesamtwillen („volonte* generale"), der allen die gleichen Rechte zu gewähren und Wohl (Freiheit und Gleichheit) der Individuen zum Ziele haben muß (Du con- trat social, 1762). Utilitaristisch (s. d.) begründet die Gesetzgebung J. HAM (Introduction to the Principles of Morals and Legislation, 1789; de la civile et penale, 1802, 1820; deutsch von Beneke, 1830). Der Vertragstheorie huldigt auch KANT, der aber den „Vertrag" nur eine „Idee" der Konstituierung eines Volkes zu einem Staate auffaßt. und Moral sind durch ihre scharf zu unterscheiden (vgl. Legalität,. Moralität). Das R. gründet sich auf die Idee der „Freiheit im äußeren Verhältnisse der Menschen zueinander" und hat nichts mit den Zwecken der Menschen zu tun. Das R. ist die „Einschränkung der Freiheit eines jeden auf die Bedingung ihrer Zusammenstimmung mit der Freiheit von jedermann, insofern diese nach einem allgemeinen Gesetze möglich ist". Die bürgerliche fassung ist ein Verhältnis freier Menschen unter Zwangsgesetzen; so will es „reine a priori gesetzgebende (Über den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis, 1793). Das R. somit „der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des einen mit der Willkür des andern nach einem allgemeinen Gesetze der Freiheit sammen vereinigt werden kann". Es gibt nur ein einziges „angeborenes" Freiheit (Unabhängigkeit von fremder Willkür), sofern sie mit jedes andern Freiheit zusammen bestehen kann (Metaphys. der Sitten I: Rechtslehre, 1797).. Ähnlich JAKOB (Naturrecht, 1795), HUFELAND (Naturrecht, FRIES (Philos. Rechtslehre, 1803), KRUG (Dikäologie, 1817), A. der das R. aus der „praktisch-juridischen Vernunft" ableitet (Kritik des lichen Rechts, 1796) u. a. Auch FICHTE leitet das R. aus der Vernunft der Freiheitsidee ab. Die „Urrechte" sind die Ansprüche- auf Freiheit des Leibes und Eigentum als Mittel zur Pflichterfüllung. Das ist die Bedingung einer Gemeinschaft freier dieser Zweck ist Grund und Maßstab des Rechtes (WW. — Als „Dasein der Freiheit im bestimmt das R. HEGEL, der es als Gebilde des Geistes, als Produkt der Selbstentwicklung des Geistes, der „Idee" (s. d.) trachtet. Die Rechtsphilosophie hat die „Idee" des Rechts (die „Vernunft" desselben) zum sie hat es aus seinem Begriffe abzuleiten. Das R. geht vom Willen aus, welcher frei ist, und das Rechtssystem ist das „Reich verwirklichten Freiheit", die des Geistes aus ihm selbst hervorgebracht", „Dasein des Willens", „Dasein des Begriffes, der selbst- bewußten Freiheit" und insofern „etwas Heiliges". Jede Stufe der lung der Idee der Freiheit hat ihr eigentümliches Recht (Grundlinien der Philos.- des Rechts, hrsg. von G. Lasson, 1911; Enzyklop., § 496 ff.). Gegen die Naturrechtsschule (THIBAUT U. a.) tritt die „historische auf, welche die Bedingtheit des Rechts aus dem historisch sich
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Handwörterbuch der Philosophie
Titel
Handwörterbuch der Philosophie
Autor
Rudolf Eisler
Verlag
ERNST SIEGFRIED MITTLER UND SOHN
Ort
Berlin
Datum
1913
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
Abmessungen
12.7 x 21.4 cm
Seiten
807
Schlagwörter
Philosophie, Geisteswissenschaften, Objektivismus
Kategorie
Geisteswissenschaften
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