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dem Starken, bis an den Tod Ottok. VI. :c. 397
nächsten blutsverwandten ein langes Leben, wür-
dige Kinder und Erben ; sofern es aber Gott nicht
beliebte, dem Ottokar einen Erben zu erlassen,
so wolle er in dessen Stelle eintreten, die Steyrer
so wie die Qesterreicher regieren; er gieng daher
alle Bedingungen ein, welche Ottskür gesetzet hatte.
§. 107. Diese waten 1 : Ganz Steiermark
solle nach den Tod Gttokars dem Leopold und sei-s"' ^-
nem Sohn Friederich zufallen. 2: Ihre Nach-
kommen sollen unzertheilt Gefterreich und Steier-
mark regieren. 3. Eben so sollen sie allein Schutz-
und Vogtherren all« Stifter und Klöster seyn, die
Festungen und Rechte der Beamte» aufrecht erhal-
ten. 4 : Die Steuer und Gestcrreicher, wenn
sie tvcqen Heurathen übersiedlen, sollen nach den
Gesetzen der Provinz, wohin sie kommen, leben.
5 : Die Erbschaftsstreitigkeiten sollen nicht mit dem
Schwert, sondern nach den Ausspruch ansehnlicher
Manner beschlossen werden. 6: Die Lehengüter
„nd Schlösser der tzte?rer Mm weder mit neuen
Anlagen belegt, »och solchen abgenommen werden.
? : Wenn Gttokar von dieser Zeit bis a» den Tod
einige Landqntcr einem si«vrischen Edelmann schen-
ken solle, können ihm solche hernach nicht entzogen
werden. 8 : Den Landstanden Steiermark«! solle
erlaubt seyn, ihre Güter, Habschaften an andere
zu verkaufen, den Klöstern zu vermachen, in die
Klöster sich zu begeben, jedoch nu, in solche, wel-
Staat- und Kirchengeschichte des Herzogthum Steyermarks
Volume 3
- Title
- Staat- und Kirchengeschichte des Herzogthum Steyermarks
- Volume
- 3
- Author
- Aquilin Julius Caesar
- Publisher
- J. G. Weingand und Franz Ferstl
- Location
- Graz
- Date
- 1786
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 34.9 x 62.9 cm
- Pages
- 544
- Categories
- Geschichte Chroniken