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Staat- und Kirchengeschichte des Herzogthum Steyermarks, Band 3
Seite - 397 -
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dem Starken, bis an den Tod Ottok. VI. :c. 397 nächsten blutsverwandten ein langes Leben, wür- dige Kinder und Erben ; sofern es aber Gott nicht beliebte, dem Ottokar einen Erben zu erlassen, so wolle er in dessen Stelle eintreten, die Steyrer so wie die Qesterreicher regieren; er gieng daher alle Bedingungen ein, welche Ottskür gesetzet hatte. §. 107. Diese waten 1 : Ganz Steiermark solle nach den Tod Gttokars dem Leopold und sei-s"' ^- nem Sohn Friederich zufallen. 2: Ihre Nach- kommen sollen unzertheilt Gefterreich und Steier- mark regieren. 3. Eben so sollen sie allein Schutz- und Vogtherren all« Stifter und Klöster seyn, die Festungen und Rechte der Beamte» aufrecht erhal- ten. 4 : Die Steuer und Gestcrreicher, wenn sie tvcqen Heurathen übersiedlen, sollen nach den Gesetzen der Provinz, wohin sie kommen, leben. 5 : Die Erbschaftsstreitigkeiten sollen nicht mit dem Schwert, sondern nach den Ausspruch ansehnlicher Manner beschlossen werden. 6: Die Lehengüter „nd Schlösser der tzte?rer Mm weder mit neuen Anlagen belegt, »och solchen abgenommen werden. ? : Wenn Gttokar von dieser Zeit bis a» den Tod einige Landqntcr einem si«vrischen Edelmann schen- ken solle, können ihm solche hernach nicht entzogen werden. 8 : Den Landstanden Steiermark«! solle erlaubt seyn, ihre Güter, Habschaften an andere zu verkaufen, den Klöstern zu vermachen, in die Klöster sich zu begeben, jedoch nu, in solche, wel-
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Staat- und Kirchengeschichte des Herzogthum Steyermarks Band 3
Titel
Staat- und Kirchengeschichte des Herzogthum Steyermarks
Band
3
Autor
Aquilin Julius Caesar
Verlag
J. G. Weingand und Franz Ferstl
Ort
Graz
Datum
1786
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
34.9 x 62.9 cm
Seiten
544
Kategorien
Geschichte Chroniken
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