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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
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DAS KOPFTUCH IN DER SCHWEIZ 117 Diskriminierende Nichteinbürgerung Einbürgerungen sind in der Schweiz im Wesentlichen eine Angelegenheit des kantonalen Rechts; die Einbürgerung erfolgt durch die Wohnsitzgemeinde. Am 27. Februar 2008 hat das BG zwei subsidiäre Verfassungsbeschwerden gegen negative Einbürgerungsentscheide beurteilt. Die Verfahren betrafen Gemeinden aus dem Kanton Aargau (Gemeinden Buchs und Birr).38 In diesen wichtigen Entscheiden setzte sich das Gericht mit der Diskriminierung von muslimischen Kopftuchträgerinnen bzw. deren Ehemännern auseinander. Entgegen dem Antrag des Gemeinderats (Gemeindeexekutive) verwei- gerte der Einwohnerrat der Gemeinde Buchs einer vierzigjährigen Gesuchstel- lerin aus der Türkei, welche seit 1981 in der Schweiz lebt und zwei in der Schweiz geborene Kinder hat, die Einbürgerung. Der Einwohnerrat begrün- dete seine Ablehnung damit, dass »[s]ie durch das Tragen des Kopftuches eine fundamentalistische Glaubensrichtung bezeugen« würde. Das Kopftuch sei nicht religiöses Symbol, sondern sichtbarer Ausdruck der Unterwerfung der Frau unter den Mann. Damit werde eine Ungleichbehandlung der Frau auf Grund ihres Geschlechts demonstriert, was gegen die BV und gegen die Wertvorstellungen der Schweiz verstoße und zeige, dass eine Assimilation an die gesellschaftlichen und politischen Normen nicht gegeben sei. Im Birrer Fall hatten die Eheleute K., seit 1981/1982 in der Schweiz lebend, ein Gesuch um Einbürgerung gestellt. Auch hier verweigerte das Gemeindeparlament die Einbürgerung von Herrn und Frau K. entgegen den Anträgen der Ge- meindeexekutive (und der Einbürgerungskommission). Zur Begründung wur- de festgehalten, dass die Gesuchstellerin auf dem Foto in den Gesuchsunter- lagen mit dem Kopftuch abgebildet sei. Das Kopftuch weise den Frauen eine geschlechtlich und sozial differente Rolle zu, die im Gegensatz zum Gleich- heitsgrundsatz der Menschenrechte und der BV stehe. Es werde bestritten, dass das Ehepaar die Gleichstellung von Mann und Frau respektiere, achte und lebe, weshalb die Integration nicht gegeben sei. Vor dem BG beriefen sich Frau A. und das Ehepaar K. auf das Diskri- minierungsverbot und die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Dieses hieß darauf hin die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Buchser Fall (Frau A.) gut. Im Fall des Ehepaares K. war es der Ansicht, dass die Einbürgerung von Frau K. gestützt auf mangelhafte Deutschkenntnisse und ihr Unwissen über die schweizerische Staatsorganisation zu Recht habe verweigert werden dürfen. Herrn K.’s Antrag war jedoch von der Gemeinde ausschließlich we- gen des Kopftuchs seiner Frau negativ beurteilt worden. Daher wurde auch seine Beschwerde gutgeheißen. 38 BGE v. 27.02.2008, BGE 134 I 49 (Buchs); BGE v. 27.02.2008, BGE 134 I 56 (Birr).
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Title
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Subtitle
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Authors
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Publisher
transcript Verlag
Date
2009
Language
German
License
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Size
14.7 x 22.4 cm
Pages
526
Keywords
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Category
Recht und Politik
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