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DAS KOPFTUCH IN DER SCHWEIZ
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Diskriminierende Nichteinbürgerung
Einbürgerungen sind in der Schweiz im Wesentlichen eine Angelegenheit des
kantonalen Rechts; die Einbürgerung erfolgt durch die Wohnsitzgemeinde.
Am 27. Februar 2008 hat das BG zwei subsidiäre Verfassungsbeschwerden
gegen negative Einbürgerungsentscheide beurteilt. Die Verfahren betrafen
Gemeinden aus dem Kanton Aargau (Gemeinden Buchs und Birr).38 In diesen
wichtigen Entscheiden setzte sich das Gericht mit der Diskriminierung von
muslimischen Kopftuchträgerinnen bzw. deren Ehemännern auseinander.
Entgegen dem Antrag des Gemeinderats (Gemeindeexekutive) verwei-
gerte der Einwohnerrat der Gemeinde Buchs einer vierzigjährigen Gesuchstel-
lerin aus der Türkei, welche seit 1981 in der Schweiz lebt und zwei in der
Schweiz geborene Kinder hat, die Einbürgerung. Der Einwohnerrat begrün-
dete seine Ablehnung damit, dass »[s]ie durch das Tragen des Kopftuches
eine fundamentalistische Glaubensrichtung bezeugen« würde. Das Kopftuch
sei nicht religiöses Symbol, sondern sichtbarer Ausdruck der Unterwerfung
der Frau unter den Mann. Damit werde eine Ungleichbehandlung der Frau auf
Grund ihres Geschlechts demonstriert, was gegen die BV und gegen die
Wertvorstellungen der Schweiz verstoße und zeige, dass eine Assimilation an
die gesellschaftlichen und politischen Normen nicht gegeben sei. Im Birrer
Fall hatten die Eheleute K., seit 1981/1982 in der Schweiz lebend, ein Gesuch
um Einbürgerung gestellt. Auch hier verweigerte das Gemeindeparlament die
Einbürgerung von Herrn und Frau K. entgegen den Anträgen der Ge-
meindeexekutive (und der Einbürgerungskommission). Zur Begründung wur-
de festgehalten, dass die Gesuchstellerin auf dem Foto in den Gesuchsunter-
lagen mit dem Kopftuch abgebildet sei. Das Kopftuch weise den Frauen eine
geschlechtlich und sozial differente Rolle zu, die im Gegensatz zum Gleich-
heitsgrundsatz der Menschenrechte und der BV stehe. Es werde bestritten,
dass das Ehepaar die Gleichstellung von Mann und Frau respektiere, achte
und lebe, weshalb die Integration nicht gegeben sei.
Vor dem BG beriefen sich Frau A. und das Ehepaar K. auf das Diskri-
minierungsverbot und die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Dieses hieß
darauf hin die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Buchser Fall (Frau A.)
gut. Im Fall des Ehepaares K. war es der Ansicht, dass die Einbürgerung von
Frau K. gestützt auf mangelhafte Deutschkenntnisse und ihr Unwissen über
die schweizerische Staatsorganisation zu Recht habe verweigert werden
dürfen. Herrn K.’s Antrag war jedoch von der Gemeinde ausschließlich we-
gen des Kopftuchs seiner Frau negativ beurteilt worden. Daher wurde auch
seine Beschwerde gutgeheißen.
38 BGE v. 27.02.2008, BGE 134 I 49 (Buchs); BGE v. 27.02.2008, BGE 134 I 56
(Birr).
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik