Page - 118 - in Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Image of the Page - 118 -
Text of the Page - 118 -
JUDITH WYTTENBACH
118
Das BG hielt zunächst fest, dass das Tragen des Kopftuchs unter dem Schutz
der Religionsfreiheit stehe. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit erschöpfe
sich nicht in der individuellen Abwehrdimension, sondern enthalte einen
objektivrechtlichen Gehalt, an welchem sich die gesamte Staatstätigkeit aus-
zurichten habe und welcher auch im Einbürgerungsverfahren zu beachten sei. In
diesem Sinne verbiete Art. 8 Abs. 2 BV Diskriminierungen, die an religiösen
Überzeugungen anknüpfen. In beiden Fällen sei die Nichteinbürgerung aus-
schließlich damit begründet worden, dass die Beschwerdeführerin A. bzw. die
Frau des Beschwerdeführers K. ein Kopftuch trügen. Dabei werde eindeutig an ein
religiöses Merkmal angeknüpft, was auf Grund des Diskriminierungsverbots in
Art. 8 Abs. 2 grundsätzlich unzulässig sei.
Auch lägen keine qualifizierten, ernsthaften Gründe für eine solche
Anknüpfung vor:
»Art. 8 Abs. 2 BV ist insoweit Ausdruck weltanschaulicher Pluralität und gebietet im
Grundsatz die Anerkennung von Bekenntnissen und Überzeugungen, die von den in
der Schweiz herkömmlichen Vorstellungen abweichen […]. Es kann nicht mit Grund
gesagt werden, das Tragen des Kopftuches als Manifestation eines religiösen Be-
kenntnisses bringe in allgemein erkennbarer Weise eine Haltung der Unterwerfung der
Frau unter den Mann und eine Herabminderung von Frauen zum Ausdruck. Die
Befolgung der aus dem Koran angeleiteten Übung kann auf eigenständigem Ent-
schluss der Frauen selber beruhen, ihren Glauben auf diese Weise zu manifestieren,
ohne dass damit eine Haltung der Unterwerfung ausgedrückt würde. Insoweit erweist
sich das blosse Tragen des Kopftuches in der Regel als wenig aussagekräftig und
wertneutral; daran ändert nichts, dass in der Übung des Tragens des Kopftuches teils
eine Ungleichbehandlung von Frauen gegenüber Männern erblickt wird […]. Der
Umstand, dass eine Gesuchstellerin ein Kopftuch trägt, könnte lediglich mitberück-
sichtigt werden, wenn darin vor dem Hintergrund der konkreten Verhältnisse eine
Haltung zum Ausdruck kommt, die mit unsern grundlegenden rechtsstaatlichen und
demokratischen Wertvorstellungen im Widerspruch stünde. Ein derartiger konkreter
Bezug wird im kommunalen Verfahren weder behauptet noch nachgewiesen. Die
Diskussionsteilnehmer im Einwohnerrat haben es bei einer allgemeinen Behauptung
bewenden lassen, das Tragen des Kopftuches bringe eine generelle Herabminderung
der Frauen gegenüber Männern zum Ausdruck. Sie haben keinen Bezug genommen
auf die konkrete Situation der Gesuchstellerin und brachten nicht im Einzelnen vor,
dass diese grundlegende Prinzipien und Werte unserer Gesellschaft missachten würde,
die vorgehaltene Haltung im Alltagsleben tatsächlich manifestiere und aus solchen
Überlegungen nicht als integriert gelten könnte« (BGE 134 I 49, 54 f39).
39 Gleich lautend BGE 134 I 56, 63 f.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik