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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Seite - 118 -
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JUDITH WYTTENBACH 118 Das BG hielt zunächst fest, dass das Tragen des Kopftuchs unter dem Schutz der Religionsfreiheit stehe. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit erschöpfe sich nicht in der individuellen Abwehrdimension, sondern enthalte einen objektivrechtlichen Gehalt, an welchem sich die gesamte Staatstätigkeit aus- zurichten habe und welcher auch im Einbürgerungsverfahren zu beachten sei. In diesem Sinne verbiete Art. 8 Abs. 2 BV Diskriminierungen, die an religiösen Überzeugungen anknüpfen. In beiden Fällen sei die Nichteinbürgerung aus- schließlich damit begründet worden, dass die Beschwerdeführerin A. bzw. die Frau des Beschwerdeführers K. ein Kopftuch trügen. Dabei werde eindeutig an ein religiöses Merkmal angeknüpft, was auf Grund des Diskriminierungsverbots in Art. 8 Abs. 2 grundsätzlich unzulässig sei. Auch lägen keine qualifizierten, ernsthaften Gründe für eine solche Anknüpfung vor: »Art. 8 Abs. 2 BV ist insoweit Ausdruck weltanschaulicher Pluralität und gebietet im Grundsatz die Anerkennung von Bekenntnissen und Überzeugungen, die von den in der Schweiz herkömmlichen Vorstellungen abweichen […]. Es kann nicht mit Grund gesagt werden, das Tragen des Kopftuches als Manifestation eines religiösen Be- kenntnisses bringe in allgemein erkennbarer Weise eine Haltung der Unterwerfung der Frau unter den Mann und eine Herabminderung von Frauen zum Ausdruck. Die Befolgung der aus dem Koran angeleiteten Übung kann auf eigenständigem Ent- schluss der Frauen selber beruhen, ihren Glauben auf diese Weise zu manifestieren, ohne dass damit eine Haltung der Unterwerfung ausgedrückt würde. Insoweit erweist sich das blosse Tragen des Kopftuches in der Regel als wenig aussagekräftig und wertneutral; daran ändert nichts, dass in der Übung des Tragens des Kopftuches teils eine Ungleichbehandlung von Frauen gegenüber Männern erblickt wird […]. Der Umstand, dass eine Gesuchstellerin ein Kopftuch trägt, könnte lediglich mitberück- sichtigt werden, wenn darin vor dem Hintergrund der konkreten Verhältnisse eine Haltung zum Ausdruck kommt, die mit unsern grundlegenden rechtsstaatlichen und demokratischen Wertvorstellungen im Widerspruch stünde. Ein derartiger konkreter Bezug wird im kommunalen Verfahren weder behauptet noch nachgewiesen. Die Diskussionsteilnehmer im Einwohnerrat haben es bei einer allgemeinen Behauptung bewenden lassen, das Tragen des Kopftuches bringe eine generelle Herabminderung der Frauen gegenüber Männern zum Ausdruck. Sie haben keinen Bezug genommen auf die konkrete Situation der Gesuchstellerin und brachten nicht im Einzelnen vor, dass diese grundlegende Prinzipien und Werte unserer Gesellschaft missachten würde, die vorgehaltene Haltung im Alltagsleben tatsächlich manifestiere und aus solchen Überlegungen nicht als integriert gelten könnte« (BGE 134 I 49, 54 f39). 39 Gleich lautend BGE 134 I 56, 63 f.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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