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DAS KOPFTUCH IN DER SCHWEIZ
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gestellten und dem Betrieb erfordere und namentlich ein einseitig erlassenes
Betriebsreglement oder eine Weisung nicht genügen (Gloor 2006: 8).
Im Einzelfall geht es darum, einen Ausgleich zwischen den berechtigten
Interessen der Arbeitgeberschaft und dem geschützten Persönlichkeitsrecht
der betroffenen Frau zu finden. Diese Güterabwägung hängt maßgeblich von
den konkreten Umständen im jeweiligen Betrieb ab.46 Beschränkungen von
religiösen Anliegen (Gebetszeiten, Kleider) dürfen nicht weiter gehen als
unter den jeweiligen Umständen notwendig; umgekehrt kann von den An-
gestellten eine gewisse Flexibilität erwartet werden, wenn im Normalfall auf
ihre Bedürfnisse Rücksicht genommen wird.47
Abstrakte Vermutungen, dass es zu negativen Kundenreaktionen kommen
könnte, reichen nicht aus, um das Tragen des Kopftuchs gewissermaßen
›präventiv‹ zu verbieten. Notwendig ist vielmehr, dass tatsächlich nachweis-
bare, dauernde Probleme entstehen, z.B. durch starke Kundenabwanderung
und Umsatzeinbuße (zum Kopftuch der Verkäuferin siehe auch Berghahn
sowie den Anhang »Informationen über wichtige Entscheidungen des BVerfG
mit religiösem Bezug« in diesem Band). Die Suche nach einer Kompromiss-
lösung – Tätigkeit an einem weniger exponierten Arbeitsplatz – geht der Auf-
lösung des Arbeitsverhältnisses vor (ebd.: 11).
Möchte eine minderjährige (aber über 16-jährige) Lehrtochter oder Ange-
stellte entgegen dem Wunsch der Eltern das Kopftuch an der Arbeit nicht
tragen, so hat der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin sie darin zu unter-
stützen, da sie mit 16 Jahren religionsmündig ist (ebd.: 10).
Verbot der missbräuchlichen Kündigung
Art. 336 Abs. 1 lit. a und b des OR halten die Umstände fest unter welchen
eine Kündigung als missbräuchlich zu gelten hat:
46 Der schweizerische Großverteiler ›Migros‹ z.B. hält dazu auf seiner Homepage
fest: »Die Personal-Verantwortlichen der Migros-Gemeinschaft sind zum
Schluss gekommen, dass in der Kopftuch-Frage kein genereller Entscheid ge-
troffen werden kann, sondern jeder Fall einzeln unter Berücksichtigung der be-
sonderen Situation vor Ort zu beurteilen ist. Es gilt die Interessen der Kundinnen
und Kunden, der Mitarbeitenden und des Arbeitgebers abzuwägen. Je nach Ar-
beitsplatz sind zudem Vorschriften wie etwa zu Hygiene oder Arbeitsplatz-
sicherheit sowie der Schutz der Mitarbeiterinnen vor verbalen oder physischen
Attacken zu berücksichtigen«; abrufbar: http://www.migros.ch/DE/Ueber_die_
Migros/Medien/Aktuelle_Meldungen/Seiten/NewsFull.aspx?NewsID=201,
30.07.2008.
47 Werner Gloor erwähnt das Beispiel einer Backoffice-Angestellten, die bei einem
Engpass auch mal ohne Kopftuch am Schalter bedient (Gloor 2006: 11).
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik