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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Seite - 123 -
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DAS KOPFTUCH IN DER SCHWEIZ 123 gestellten und dem Betrieb erfordere und namentlich ein einseitig erlassenes Betriebsreglement oder eine Weisung nicht genügen (Gloor 2006: 8). Im Einzelfall geht es darum, einen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen der Arbeitgeberschaft und dem geschützten Persönlichkeitsrecht der betroffenen Frau zu finden. Diese Güterabwägung hängt maßgeblich von den konkreten Umständen im jeweiligen Betrieb ab.46 Beschränkungen von religiösen Anliegen (Gebetszeiten, Kleider) dürfen nicht weiter gehen als unter den jeweiligen Umständen notwendig; umgekehrt kann von den An- gestellten eine gewisse Flexibilität erwartet werden, wenn im Normalfall auf ihre Bedürfnisse Rücksicht genommen wird.47 Abstrakte Vermutungen, dass es zu negativen Kundenreaktionen kommen könnte, reichen nicht aus, um das Tragen des Kopftuchs gewissermaßen ›präventiv‹ zu verbieten. Notwendig ist vielmehr, dass tatsächlich nachweis- bare, dauernde Probleme entstehen, z.B. durch starke Kundenabwanderung und Umsatzeinbuße (zum Kopftuch der Verkäuferin siehe auch Berghahn sowie den Anhang »Informationen über wichtige Entscheidungen des BVerfG mit religiösem Bezug« in diesem Band). Die Suche nach einer Kompromiss- lösung – Tätigkeit an einem weniger exponierten Arbeitsplatz – geht der Auf- lösung des Arbeitsverhältnisses vor (ebd.: 11). Möchte eine minderjährige (aber über 16-jährige) Lehrtochter oder Ange- stellte entgegen dem Wunsch der Eltern das Kopftuch an der Arbeit nicht tragen, so hat der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin sie darin zu unter- stützen, da sie mit 16 Jahren religionsmündig ist (ebd.: 10). Verbot der missbräuchlichen Kündigung Art. 336 Abs. 1 lit. a und b des OR halten die Umstände fest unter welchen eine Kündigung als missbräuchlich zu gelten hat: 46 Der schweizerische Großverteiler ›Migros‹ z.B. hält dazu auf seiner Homepage fest: »Die Personal-Verantwortlichen der Migros-Gemeinschaft sind zum Schluss gekommen, dass in der Kopftuch-Frage kein genereller Entscheid ge- troffen werden kann, sondern jeder Fall einzeln unter Berücksichtigung der be- sonderen Situation vor Ort zu beurteilen ist. Es gilt die Interessen der Kundinnen und Kunden, der Mitarbeitenden und des Arbeitgebers abzuwägen. Je nach Ar- beitsplatz sind zudem Vorschriften wie etwa zu Hygiene oder Arbeitsplatz- sicherheit sowie der Schutz der Mitarbeiterinnen vor verbalen oder physischen Attacken zu berücksichtigen«; abrufbar: http://www.migros.ch/DE/Ueber_die_ Migros/Medien/Aktuelle_Meldungen/Seiten/NewsFull.aspx?NewsID=201, 30.07.2008. 47 Werner Gloor erwähnt das Beispiel einer Backoffice-Angestellten, die bei einem Engpass auch mal ohne Kopftuch am Schalter bedient (Gloor 2006: 11).
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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