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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
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YVES SINTOMER 134 Druck nach und willigen ein, das Kopftuch abzulegen. Einige Dutzend, die sich nicht fügen, werden von der Schule verwiesen, während sich eine Handvoll in einige Privatschulen zurückzieht, die ihre Anwesenheit noch dulden. Auch verlässt eine unbestimmte Zahl das Schulsystem von sich aus (Cadot et al. 2007). In Deutschland beginnt der Streit erst mit der Ablehnung der Einstellung von Fereshta Ludin als Lehrerin im Jahr 1998 (siehe auch Berghahn, Mah- renholz und Barskanmaz in diesem Band). Die gesetzliche Regelung ent- wickelt sich auf Grund von mehreren aufeinander folgenden erfolglosen Kla- gen, die Ludin vor dem Verwaltungsgericht (VG), dem Verwaltungsge- richtshof (VGH) von Baden-Württemberg und dem Bundesverwaltungs- gericht (BVerwG) erhebt, bevor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 24. September 2003 ein abwägendes Urteil fällt:3 Die Religionsfreiheit der Lehrerin wird bekräftigt und ihre Ablehnung bei der damals geltenden Gesetzeslage in Baden-Württemberg als nicht zureichend begründet erachtet. Gleichzeitig wird ausdrücklich hervorgehoben, dass das Kopftuch aus ver- schiedenen Motiven getragen werden kann und nachdrücklich auf die eigen- tümliche Vieldeutigkeit des Symbols verwiesen. Dennoch wird das Tragen des Kopftuchs von Lehrkräften, die als Beamtinnen den Staat repräsentieren, als eine potentielle Gefahr für dessen Neutralität und als mögliche Bedrohung der Religionsfreiheit der Schülerinnen und Schüler angesehen, die mit den Lehrerinnen konfrontiert sind. Daher sind die Bundesländer befugt, in der Sache restriktive Gesetze zu verabschieden, vorausgesetzt, dass sie die Gesamtheit der Religionen auf dieselbe Weise behandeln. In Folge dieses Urteils und bei der schrittweisen Entwicklung einer je nach Land unterschied- lichen Rechtsprechung, beginnt ein Teil der Bundesländer ab 2004 Landesge- setze zu erlassen. Fünf von ihnen, zuerst Baden-Württemberg, erlassen für Lehrkräfte und zum Teil auch andere öffentliche Beschäftigte ein Verbot religiöse Zeichen zu tragen, machen im Namen der westlichen christlichen Tradition allerdings eine Ausnahme für christliche Symbole – eine Gesetzge- bung, die offen dem Urteil des BVerfG widerspricht. Zwei andere Länder nehmen wie Berlin ebenfalls eine ›laizistische‹ Position ein, die scheinbar dicht bei der französischen Regelung aus dem Jahr 2004 liegt, indem sie Lehrkräften in Wahrnehmung ihrer öffentlichen Funktion das Tragen von religiösen Zeichen ausnahmslos untersagen. Schleswig-Holstein seinerseits hat es vorgezogen, auf eine Änderung der ›offenen‹ Regelung zu verzichten und sich vorbehalten von Fall zu Fall darüber zu befinden, ob ein eiferndes oder die öffentliche Ordnung störendes Verhalten vorliegt – wobei es in ge- wisser Weise zur offiziellen französischen Rechtsprechung der Jahre 1989- 2003 zurückkehrt. Schließlich haben die weiteren sieben Bundesländer bis 3 BVerfG v. 24.09.2003, Az. 2 BvR 1436/021, BVerfGE 180, 282.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Title
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Subtitle
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Authors
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Publisher
transcript Verlag
Date
2009
Language
German
License
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Size
14.7 x 22.4 cm
Pages
526
Keywords
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Category
Recht und Politik
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