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YVES SINTOMER
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Druck nach und willigen ein, das Kopftuch abzulegen. Einige Dutzend, die
sich nicht fügen, werden von der Schule verwiesen, während sich eine
Handvoll in einige Privatschulen zurückzieht, die ihre Anwesenheit noch
dulden. Auch verlässt eine unbestimmte Zahl das Schulsystem von sich aus
(Cadot et al. 2007).
In Deutschland beginnt der Streit erst mit der Ablehnung der Einstellung
von Fereshta Ludin als Lehrerin im Jahr 1998 (siehe auch Berghahn, Mah-
renholz und Barskanmaz in diesem Band). Die gesetzliche Regelung ent-
wickelt sich auf Grund von mehreren aufeinander folgenden erfolglosen Kla-
gen, die Ludin vor dem Verwaltungsgericht (VG), dem Verwaltungsge-
richtshof (VGH) von Baden-Württemberg und dem Bundesverwaltungs-
gericht (BVerwG) erhebt, bevor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am
24. September 2003 ein abwägendes Urteil fällt:3 Die Religionsfreiheit der
Lehrerin wird bekräftigt und ihre Ablehnung bei der damals geltenden
Gesetzeslage in Baden-Württemberg als nicht zureichend begründet erachtet.
Gleichzeitig wird ausdrücklich hervorgehoben, dass das Kopftuch aus ver-
schiedenen Motiven getragen werden kann und nachdrücklich auf die eigen-
tümliche Vieldeutigkeit des Symbols verwiesen. Dennoch wird das Tragen
des Kopftuchs von Lehrkräften, die als Beamtinnen den Staat repräsentieren,
als eine potentielle Gefahr für dessen Neutralität und als mögliche Bedrohung
der Religionsfreiheit der Schülerinnen und Schüler angesehen, die mit den
Lehrerinnen konfrontiert sind. Daher sind die Bundesländer befugt, in der
Sache restriktive Gesetze zu verabschieden, vorausgesetzt, dass sie die
Gesamtheit der Religionen auf dieselbe Weise behandeln. In Folge dieses
Urteils und bei der schrittweisen Entwicklung einer je nach Land unterschied-
lichen Rechtsprechung, beginnt ein Teil der Bundesländer ab 2004 Landesge-
setze zu erlassen. Fünf von ihnen, zuerst Baden-Württemberg, erlassen für
Lehrkräfte und zum Teil auch andere öffentliche Beschäftigte ein Verbot
religiöse Zeichen zu tragen, machen im Namen der westlichen christlichen
Tradition allerdings eine Ausnahme für christliche Symbole – eine Gesetzge-
bung, die offen dem Urteil des BVerfG widerspricht. Zwei andere Länder
nehmen wie Berlin ebenfalls eine ›laizistische‹ Position ein, die scheinbar
dicht bei der französischen Regelung aus dem Jahr 2004 liegt, indem sie
Lehrkräften in Wahrnehmung ihrer öffentlichen Funktion das Tragen von
religiösen Zeichen ausnahmslos untersagen. Schleswig-Holstein seinerseits
hat es vorgezogen, auf eine Änderung der ›offenen‹ Regelung zu verzichten
und sich vorbehalten von Fall zu Fall darüber zu befinden, ob ein eiferndes
oder die öffentliche Ordnung störendes Verhalten vorliegt – wobei es in ge-
wisser Weise zur offiziellen französischen Rechtsprechung der Jahre 1989-
2003 zurückkehrt. Schließlich haben die weiteren sieben Bundesländer bis
3 BVerfG v. 24.09.2003, Az. 2 BvR 1436/021, BVerfGE 180, 282.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik