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DAS KOPFTUCH DER LEHRERIN AUS BRITISCHER SICHT
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im folgenden Abschnitt unter dem Thema der Beziehung des Staates zur
Religion diskutiert. Hier geht es zunächst um die Frage, ob eine Beamtin be-
ziehungsweise Lehrerin ein religiös motiviertes Kopftuch tragen darf. Dabei
soll zunächst überprüft werden, ob im Kopftuchtragen eine Aussage gesehen
werden kann oder muss, die unvereinbar mit der im Grundgesetz (GG)
verankerten Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist. Als Parallele im
britischen Recht drängt sich erst einmal der Bezug zum ebenfalls in der
EMRK verankerten Grundsatz der Geschlechtergleichberechtigung sowie
auch zu anderen Antidiskriminierungsregelungen bezüglich des Geschlechts
auf. Keine dieser Regelungen enthält jedoch eine Pflicht des Rechtsträgers
bzw. der Rechtsträgerin, die von der Norm erwünschte Gleichberechtigung
tatsächlich wahrzunehmen, sondern nur das individuelle Recht darauf. Als
britische Lehrerin würde Frau Ludin ohnehin nicht als Vertreterin des Staates
gesehen, denn sie hätte eine arbeitsrechtliche Anstellung, die vage mit der
einer Angestellten im öffentlichen Dienst Deutschlands vergleichbar ist.7 Es
bestünde also keine berufliche Sonderstellung, wie sie in Deutschland für
Beamte und Beamtinnen existiert. Es wird auch keine Pflichtenstellung be-
gründet, welche über diejenige hinausgeht, die für alle Arbeitnehmerinnen
bzw. Arbeitnehmer gilt.
Des Weiteren würde das Argument, ein Kopftuch zu tragen sei eine Aus-
sage, die gegen die Gleichberechtigung verstößt, an den ›Religion and Belief
Regulations‹ scheitern. Im Gegensatz zu älteren Gleichbehandlungsrichtlinien
der EU verlangt die Arbeitsrechtsrahmenrichtlinie 2000/78/EG in Art. 4 Abs.
1, um im Einzelfall eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot zu eröffnen,
dass die Benachteiligung auf Grund »eine[r] wesentliche[n] und entscheiden-
de[n] berufliche[n] Anforderung« erfolgt, »sofern es sich um einen recht-
mäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt«. Daraus geht
hervor, dass nicht Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer auf Grund ihrer
Religion von ganzen Berufsgruppen schlichtweg ausgeschlossen werden kön-
nen, oder – mit anderen Worten gesagt – dass jeder Arbeitsplatz gesondert
betrachtet werden muss (Ellis 2005: 273). Es ist nach britischem Recht nicht
möglich, konform mit den Vorgaben der Richtlinie Kopftuch tragende Leh-
rerinnen generell vom Dienst auszuschließen, ohne eine Untersuchung des
7 Im öffentlichen Dienst Deutschlands werden allerdings Beamtenpflichten zum
Großteil durch Tarifverträge oder Standardklauseln in den einzelnen Arbeits-
verträgen auf Angestellte und sogar auf Arbeiter und Arbeiterinnen übertragen.
Dies gilt in der Regel auch für die staatliche Neutralitätspflicht, wobei religiöse
Kleidung oder Zeichen laut BVerfG von 2003 (›Ludin-Urteil‹) nur in den Bun-
desländern generell untersagt werden können, die eine spezifische gesetzliche
Regelung erlassen haben; siehe BVerfGE 108, 282. Dies ist bislang (Oktober
2008) nur bei der Hälfte der 16 Bundesländer der Fall. In der anderen Hälfte gilt
insofern eine ›offene‹ Neutralität sowohl für Beamte als auch Angestellte; siehe
auch Berghahn in diesem Band.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik