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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Seite - 153 -
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DAS KOPFTUCH DER LEHRERIN AUS BRITISCHER SICHT 153 im folgenden Abschnitt unter dem Thema der Beziehung des Staates zur Religion diskutiert. Hier geht es zunächst um die Frage, ob eine Beamtin be- ziehungsweise Lehrerin ein religiös motiviertes Kopftuch tragen darf. Dabei soll zunächst überprüft werden, ob im Kopftuchtragen eine Aussage gesehen werden kann oder muss, die unvereinbar mit der im Grundgesetz (GG) verankerten Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist. Als Parallele im britischen Recht drängt sich erst einmal der Bezug zum ebenfalls in der EMRK verankerten Grundsatz der Geschlechtergleichberechtigung sowie auch zu anderen Antidiskriminierungsregelungen bezüglich des Geschlechts auf. Keine dieser Regelungen enthält jedoch eine Pflicht des Rechtsträgers bzw. der Rechtsträgerin, die von der Norm erwünschte Gleichberechtigung tatsächlich wahrzunehmen, sondern nur das individuelle Recht darauf. Als britische Lehrerin würde Frau Ludin ohnehin nicht als Vertreterin des Staates gesehen, denn sie hätte eine arbeitsrechtliche Anstellung, die vage mit der einer Angestellten im öffentlichen Dienst Deutschlands vergleichbar ist.7 Es bestünde also keine berufliche Sonderstellung, wie sie in Deutschland für Beamte und Beamtinnen existiert. Es wird auch keine Pflichtenstellung be- gründet, welche über diejenige hinausgeht, die für alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer gilt. Des Weiteren würde das Argument, ein Kopftuch zu tragen sei eine Aus- sage, die gegen die Gleichberechtigung verstößt, an den ›Religion and Belief Regulations‹ scheitern. Im Gegensatz zu älteren Gleichbehandlungsrichtlinien der EU verlangt die Arbeitsrechtsrahmenrichtlinie 2000/78/EG in Art. 4 Abs. 1, um im Einzelfall eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot zu eröffnen, dass die Benachteiligung auf Grund »eine[r] wesentliche[n] und entscheiden- de[n] berufliche[n] Anforderung« erfolgt, »sofern es sich um einen recht- mäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt«. Daraus geht hervor, dass nicht Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer auf Grund ihrer Religion von ganzen Berufsgruppen schlichtweg ausgeschlossen werden kön- nen, oder – mit anderen Worten gesagt – dass jeder Arbeitsplatz gesondert betrachtet werden muss (Ellis 2005: 273). Es ist nach britischem Recht nicht möglich, konform mit den Vorgaben der Richtlinie Kopftuch tragende Leh- rerinnen generell vom Dienst auszuschließen, ohne eine Untersuchung des 7 Im öffentlichen Dienst Deutschlands werden allerdings Beamtenpflichten zum Großteil durch Tarifverträge oder Standardklauseln in den einzelnen Arbeits- verträgen auf Angestellte und sogar auf Arbeiter und Arbeiterinnen übertragen. Dies gilt in der Regel auch für die staatliche Neutralitätspflicht, wobei religiöse Kleidung oder Zeichen laut BVerfG von 2003 (›Ludin-Urteil‹) nur in den Bun- desländern generell untersagt werden können, die eine spezifische gesetzliche Regelung erlassen haben; siehe BVerfGE 108, 282. Dies ist bislang (Oktober 2008) nur bei der Hälfte der 16 Bundesländer der Fall. In der anderen Hälfte gilt insofern eine ›offene‹ Neutralität sowohl für Beamte als auch Angestellte; siehe auch Berghahn in diesem Band.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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