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DAS KOPFTUCH DER LEHRERIN AUS BRITISCHER SICHT
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Der Einwand, dass Ludin als Lehrerin beziehungsweise als Staatsdienerin
nicht die Ungleichheit von Mann und Frau verkörpern und damit gutheißen
sollte, würde im Vereinigten Königreich auch daran scheitern, dass die Beur-
teilung, ob jemand oder etwas gleich ist und woran man das erkennt, evi-
dentermaßen von persönlicher Bewertung abhängt und damit nicht allge-
meinverbindlich getroffen werden kann. Die Verkörperung von Gleichberech-
tigung ist also in diesem Sinne unmöglich und kann daher auch nicht durch
das Weglassen eines Kopftuchs erreicht werden. Diesbezüglich relevant
könnte dabei die Tatsache werden, dass es im Vereinigten Königreich keine
mit der deutschen vergleichbare Politik des ›Gender Mainstreaming‹ oder der
›Gleichstellung‹ gibt. Es geht vorrangig um gleiche Berechtigungen und glei-
che Chancen, nicht um das Gleichsein. Ob von dem Recht oder der Chance
Gebrauch gemacht wird, dürfte aber wohl in Deutschland ebenfalls eine
Entscheidung sein, die der einzelnen Person zusteht.
Das Verhältnis von Staat und Religion
Vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wurde im Fall ›Ludin‹ dargelegt,
dass die Muslimin über ihre Pflichten als Lehrerin hinaus als Beamtin den
deutschen Staat repräsentiere und damit auch ihr Erscheinungsbild mit dessen
religiöser Neutralität in Einklang stehen müsse.10 Im Rahmen der darauf
folgenden Verfassungsbeschwerde stimmte die Mehrheit der Verfassungs-
richter/innen korrekterweise damit nicht überein und argumentierte, dass die
konkrete Bedeutung eines Kopftuchs nur in Verbindung mit der es tragenden
Person festgestellt werden sowie aus der Perspektive des ›objektiven Em-
pfängerhorizonts‹ beurteilt werden könne.11 Es gebe, so das BVerfG, eine
Vielzahl von möglichen Bedeutungen des Kopftuchs, die sich nicht auf
verfassungsfeindliche oder gleichberechtigungswidrige beschränken ließen.
Wolle die Gesetzgebung trotzdem die ›abstrakte Gefahr‹, die von religiöser
Kleidung ausgehen könne, bannen, so dürfe sie dies tun, jedoch nur durch ein
explizites Landesgesetz, welches alle Religionen gleich behandle. Im Ver-
einigten Königreich ist der Staat hingegen nicht neutral, denn es gibt noch
eine offizielle ›Staatskirche‹ (siehe unten). Insoweit wäre zur Untersuchung
von Ludins Fall vor britischen Gerichten das zu beachtende Urteil des EGMR
im Fall ›Lucia Dahlab‹12 nicht einschlägig, da dieses ein Kopftuchverbot
basierend auf der strikten Neutralität des Schweizer Kantons Genf annahm.
Fraglich ist daher, ob sich aus dem britischen Verhältnis von Staat und
Religion eine solche Einschränkung herleiten lassen würde.
10 BVerwG v. 04.07.2002, Az. 2 C 21.01, BVerwGE 116, 359.
11 BVerfGE 108, 282, Abschnitt 52 f.
12 EGMR, Dahlab v. Switzerland, Antrag Nr. 42393/98 (15.02.2001).
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik