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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Seite - 155 -
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DAS KOPFTUCH DER LEHRERIN AUS BRITISCHER SICHT 155 Der Einwand, dass Ludin als Lehrerin beziehungsweise als Staatsdienerin nicht die Ungleichheit von Mann und Frau verkörpern und damit gutheißen sollte, würde im Vereinigten Königreich auch daran scheitern, dass die Beur- teilung, ob jemand oder etwas gleich ist und woran man das erkennt, evi- dentermaßen von persönlicher Bewertung abhängt und damit nicht allge- meinverbindlich getroffen werden kann. Die Verkörperung von Gleichberech- tigung ist also in diesem Sinne unmöglich und kann daher auch nicht durch das Weglassen eines Kopftuchs erreicht werden. Diesbezüglich relevant könnte dabei die Tatsache werden, dass es im Vereinigten Königreich keine mit der deutschen vergleichbare Politik des ›Gender Mainstreaming‹ oder der ›Gleichstellung‹ gibt. Es geht vorrangig um gleiche Berechtigungen und glei- che Chancen, nicht um das Gleichsein. Ob von dem Recht oder der Chance Gebrauch gemacht wird, dürfte aber wohl in Deutschland ebenfalls eine Entscheidung sein, die der einzelnen Person zusteht. Das Verhältnis von Staat und Religion Vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wurde im Fall ›Ludin‹ dargelegt, dass die Muslimin über ihre Pflichten als Lehrerin hinaus als Beamtin den deutschen Staat repräsentiere und damit auch ihr Erscheinungsbild mit dessen religiöser Neutralität in Einklang stehen müsse.10 Im Rahmen der darauf folgenden Verfassungsbeschwerde stimmte die Mehrheit der Verfassungs- richter/innen korrekterweise damit nicht überein und argumentierte, dass die konkrete Bedeutung eines Kopftuchs nur in Verbindung mit der es tragenden Person festgestellt werden sowie aus der Perspektive des ›objektiven Em- pfängerhorizonts‹ beurteilt werden könne.11 Es gebe, so das BVerfG, eine Vielzahl von möglichen Bedeutungen des Kopftuchs, die sich nicht auf verfassungsfeindliche oder gleichberechtigungswidrige beschränken ließen. Wolle die Gesetzgebung trotzdem die ›abstrakte Gefahr‹, die von religiöser Kleidung ausgehen könne, bannen, so dürfe sie dies tun, jedoch nur durch ein explizites Landesgesetz, welches alle Religionen gleich behandle. Im Ver- einigten Königreich ist der Staat hingegen nicht neutral, denn es gibt noch eine offizielle ›Staatskirche‹ (siehe unten). Insoweit wäre zur Untersuchung von Ludins Fall vor britischen Gerichten das zu beachtende Urteil des EGMR im Fall ›Lucia Dahlab‹12 nicht einschlägig, da dieses ein Kopftuchverbot basierend auf der strikten Neutralität des Schweizer Kantons Genf annahm. Fraglich ist daher, ob sich aus dem britischen Verhältnis von Staat und Religion eine solche Einschränkung herleiten lassen würde. 10 BVerwG v. 04.07.2002, Az. 2 C 21.01, BVerwGE 116, 359. 11 BVerfGE 108, 282, Abschnitt 52 f. 12 EGMR, Dahlab v. Switzerland, Antrag Nr. 42393/98 (15.02.2001).
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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