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DASKOPFTUCH DER LEHRERIN AUS BRITISCHER SICHT
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Durchsetzung von Schuluniformen beachtet werden müssen. Unter Bezugnah-
me auf den Fall Begum und weitere Urteile, weist die Leitlinie darauf hin,
dass diese nicht als generelle Rechtfertigung von derartigen Einschränkungen
religiös motivierter Kleidung verstanden werden sollen. Vielmehr müssen
Schulen eine Interessenabwägung durchführen und ›gute Gründe‹ für eine
etwaige Einschränkung aufführen.22 Ein besonderer Hinweis auf die Gefahr
mittelbarer Ungleichbehandlung ist ebenfalls in der Leitlinie enthalten und er-
klärt, so dass auch scheinbar neutrale Regelungen kritisch betrachtet werden
müssen.23 Höchst relevant für muslimische Schülerinnen sind die Abschnitte
18 und 19 der Richtlinie, die zum einen betonen, dass manche Religionen
äußerlich sichtbare Merkmale erfordern sowie bescheidenes Auftreten in
Form von weiter Kleidung und Kopfbedeckungen und zum anderen, dass
Schulen in vernünftigem Ausmaß dementsprechend ihre Uniformregelungen
anpassen sollen. Daher kann man davon ausgehen, dass auch zukünftig zu-
mindest Kopftuchverbote oder das Auferlegen enger Kleidung rechtlich bean-
standbar wären.
Ein älteres und nicht mehr aktuelles Urteil im Bereich Arbeitsrecht de-
monstriert, wie viel Wert früher auf Uniformen gelegt wurde, was die heutige
bestehende Vorliebe dafür vielleicht einfacher verstehen lässt. Eine Kranken-
schwester, die aus religiösen Gründen nicht ihre Beine entblößen mochte und
deshalb das vorgeschriebene Uniformkleid nicht tragen konnte, verlor die
Klage gegen ihre Entlassung, weil eine Änderung der Uniformregelung ge-
setzlich ausgeschlossen war.24 Das Krankenhaus war willens gewesen, die
Vorschriften zu ändern, war aber dazu nicht ermächtigt. Dieser Fall würde
nach heutigem Recht – unter Geltung des ›Human Rights Act‹, dem fast alle
Krankenhäuser als staatliche Einrichtungen unterliegen und gemäß den ›Re-
ligion and Belief Regulations‹ – mit großer Wahrscheinlichkeit zu Gunsten
der Klägerin ausgehen.
Ein neueres Urteil betraf einen Schaffner, dem auf Grund seines Barts ge-
kündigt wurde.25 Das ArbG stellte keine Diskriminierung fest, da die Uni-
formregelungen lediglich einen gepflegten Bart erforderten und andere Ar-
beitnehmer im selben Unternehmen, die ebenfalls aus religiöser Regelbe-
folgung einen Bart trugen, keine Schwierigkeiten mit der Einhaltung dieser
Modalität hatten.
22 »DCSF-guidance to schools on school uniform and related policies«, a.a.O., Ab-
schnitt 21 f.
23 »DCSF-guidance to schools on school uniform and related policies«, a.a.O., Ab-
schnitt 23 f.
24 Kingston and Richmond RHA v. Kaur [1981] IRLR 337 (EAT).
25 Mohmed v. Virgin trains WL 25224803 (30 August 2006).
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik