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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Seite - 163 -
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DASKOPFTUCH DER LEHRERIN AUS BRITISCHER SICHT 163 Durchsetzung von Schuluniformen beachtet werden müssen. Unter Bezugnah- me auf den Fall Begum und weitere Urteile, weist die Leitlinie darauf hin, dass diese nicht als generelle Rechtfertigung von derartigen Einschränkungen religiös motivierter Kleidung verstanden werden sollen. Vielmehr müssen Schulen eine Interessenabwägung durchführen und ›gute Gründe‹ für eine etwaige Einschränkung aufführen.22 Ein besonderer Hinweis auf die Gefahr mittelbarer Ungleichbehandlung ist ebenfalls in der Leitlinie enthalten und er- klärt, so dass auch scheinbar neutrale Regelungen kritisch betrachtet werden müssen.23 Höchst relevant für muslimische Schülerinnen sind die Abschnitte 18 und 19 der Richtlinie, die zum einen betonen, dass manche Religionen äußerlich sichtbare Merkmale erfordern sowie bescheidenes Auftreten in Form von weiter Kleidung und Kopfbedeckungen und zum anderen, dass Schulen in vernünftigem Ausmaß dementsprechend ihre Uniformregelungen anpassen sollen. Daher kann man davon ausgehen, dass auch zukünftig zu- mindest Kopftuchverbote oder das Auferlegen enger Kleidung rechtlich bean- standbar wären. Ein älteres und nicht mehr aktuelles Urteil im Bereich Arbeitsrecht de- monstriert, wie viel Wert früher auf Uniformen gelegt wurde, was die heutige bestehende Vorliebe dafür vielleicht einfacher verstehen lässt. Eine Kranken- schwester, die aus religiösen Gründen nicht ihre Beine entblößen mochte und deshalb das vorgeschriebene Uniformkleid nicht tragen konnte, verlor die Klage gegen ihre Entlassung, weil eine Änderung der Uniformregelung ge- setzlich ausgeschlossen war.24 Das Krankenhaus war willens gewesen, die Vorschriften zu ändern, war aber dazu nicht ermächtigt. Dieser Fall würde nach heutigem Recht – unter Geltung des ›Human Rights Act‹, dem fast alle Krankenhäuser als staatliche Einrichtungen unterliegen und gemäß den ›Re- ligion and Belief Regulations‹ – mit großer Wahrscheinlichkeit zu Gunsten der Klägerin ausgehen. Ein neueres Urteil betraf einen Schaffner, dem auf Grund seines Barts ge- kündigt wurde.25 Das ArbG stellte keine Diskriminierung fest, da die Uni- formregelungen lediglich einen gepflegten Bart erforderten und andere Ar- beitnehmer im selben Unternehmen, die ebenfalls aus religiöser Regelbe- folgung einen Bart trugen, keine Schwierigkeiten mit der Einhaltung dieser Modalität hatten. 22 »DCSF-guidance to schools on school uniform and related policies«, a.a.O., Ab- schnitt 21 f. 23 »DCSF-guidance to schools on school uniform and related policies«, a.a.O., Ab- schnitt 23 f. 24 Kingston and Richmond RHA v. Kaur [1981] IRLR 337 (EAT). 25 Mohmed v. Virgin trains WL 25224803 (30 August 2006).
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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