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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
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ERNST-WOLFGANG BÖCKENFÖRDE 178 Textfassung erkennen lässt: »Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unver- letzlich«. Deshalb fehlt auch im Grundgesetz der Vorbehalt zu Gunsten der allgemeinen Gesetze, der in Artikel 135 WRV enthalten war. Die Be- kenntnisfreiheit ist als Grundrecht ohne Gesetzesvorbehalt verbürgt, sie kann nicht durch den Gesetzgeber, wenn er es für angezeigt erachtet, aus eigener Entscheidung eingeschränkt werden, sondern nur auf der Grundlage sog. verfassungsimmanenter Schranken, die sich aus anderen Grundrechten und in der Verfassung selbst garantierten Rechtsgütern ergeben.7 Die Bekennt- nisfreiheit hat in der grundgesetzlichen Ordnung einen hohen Rang erhalten, sie läuft nicht einfach neben anderen Garantien mit einher. 2. Inhalt und Erscheinungsformen der Bekenntnisfreiheit a) Fragen wir nach dem Inhalt der Bekenntnisfreiheit, so stellt sie sich als Teil der Religionsfreiheit und wie diese als volles Freiheitsrecht dar. Religions- freiheit beinhaltet das Recht, einen religiösen Glauben zu haben oder nicht zu haben (Glaubensfreiheit), diesen Glauben privat und öffentlich zu bekennen und für ihn einzutreten oder dieses nicht zu tun (Bekenntnisfreiheit), die Religion öffentlich auszuüben oder nicht (Kultusfreiheit) und sich zu Reli- gionsgemeinschaften zusammenzuschließen (religiöse Vereinigungsfreiheit). Von diesem umfassenden Recht der Religionsfreiheit erfasst die Bekenntnis- freiheit, juristisch-dogmatisch verstanden, den hier gekennzeichneten Aus- schnitt, nicht schon das Ganze, wenngleich in der Alltagssprache Bekenntnis- freiheit nicht selten im Sinne umfassender Religionsfreiheit gebraucht wird. Wir wollen uns hier zuvörderst mit diesem Ausschnitt befassen. Die Bekenntnisfreiheit kommt zunächst dem Einzelnen zu, daneben auch den Religionsgemeinschaften selbst;8 sie ist, so gesehen, ein individuelles und ein korporatives Freiheitsrecht. Ihre Gewährleistung ist allgemein, sie gilt für jedes religiöse – und auch weltanschauliche – Bekenntnis, ist nicht einge- grenzt auf die christliche Religion und ihre Bekenntnisse. Als Freiheitsrecht hat sie, wie jedes Freiheitsrecht, eine zweifache Dimension, die positive und die negative. Sie enthält die Freiheit zum Bekenntnis, d. h. den eigenen Glau- ben bekennen, ihm privat und öffentlich Ausdruck verleihen zu können – denken wir an Priesterkleidung, Ordenshabit, Wegekreuze und Gotteshäuser – 7 So die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); siehe BVerfG v. 19.10.1971, BVerfGE 32, 98, 107 f; BVerfG v. 11.04.1972, BVerf- GE 33, 23, 31; ebenso Wenkstern 2000: Rdn. 80 ff zu Art. 4; siehe auch »Infor- mationen über wichtige Entscheidungen des BVerfG mit religiösem Bezug« im Anhang dieses Bandes. 8 Siehe BVerfG v. 04.10.1965, BVerfGE 19, 129, 132; BVerfG v. 16.10.1968, BVerfGE 24, 236, 246 f.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Title
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Subtitle
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Authors
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Publisher
transcript Verlag
Date
2009
Language
German
License
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Size
14.7 x 22.4 cm
Pages
526
Keywords
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Category
Recht und Politik
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