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ERNST-WOLFGANG BÖCKENFÖRDE
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Textfassung erkennen lässt: »Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und
die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unver-
letzlich«. Deshalb fehlt auch im Grundgesetz der Vorbehalt zu Gunsten der
allgemeinen Gesetze, der in Artikel 135 WRV enthalten war. Die Be-
kenntnisfreiheit ist als Grundrecht ohne Gesetzesvorbehalt verbürgt, sie kann
nicht durch den Gesetzgeber, wenn er es für angezeigt erachtet, aus eigener
Entscheidung eingeschränkt werden, sondern nur auf der Grundlage sog.
verfassungsimmanenter Schranken, die sich aus anderen Grundrechten und in
der Verfassung selbst garantierten Rechtsgütern ergeben.7 Die Bekennt-
nisfreiheit hat in der grundgesetzlichen Ordnung einen hohen Rang erhalten,
sie läuft nicht einfach neben anderen Garantien mit einher.
2. Inhalt und Erscheinungsformen der Bekenntnisfreiheit
a) Fragen wir nach dem Inhalt der Bekenntnisfreiheit, so stellt sie sich als Teil
der Religionsfreiheit und wie diese als volles Freiheitsrecht dar. Religions-
freiheit beinhaltet das Recht, einen religiösen Glauben zu haben oder nicht zu
haben (Glaubensfreiheit), diesen Glauben privat und öffentlich zu bekennen
und für ihn einzutreten oder dieses nicht zu tun (Bekenntnisfreiheit), die
Religion öffentlich auszuüben oder nicht (Kultusfreiheit) und sich zu Reli-
gionsgemeinschaften zusammenzuschließen (religiöse Vereinigungsfreiheit).
Von diesem umfassenden Recht der Religionsfreiheit erfasst die Bekenntnis-
freiheit, juristisch-dogmatisch verstanden, den hier gekennzeichneten Aus-
schnitt, nicht schon das Ganze, wenngleich in der Alltagssprache Bekenntnis-
freiheit nicht selten im Sinne umfassender Religionsfreiheit gebraucht wird.
Wir wollen uns hier zuvörderst mit diesem Ausschnitt befassen.
Die Bekenntnisfreiheit kommt zunächst dem Einzelnen zu, daneben auch
den Religionsgemeinschaften selbst;8 sie ist, so gesehen, ein individuelles und
ein korporatives Freiheitsrecht. Ihre Gewährleistung ist allgemein, sie gilt für
jedes religiöse – und auch weltanschauliche – Bekenntnis, ist nicht einge-
grenzt auf die christliche Religion und ihre Bekenntnisse. Als Freiheitsrecht
hat sie, wie jedes Freiheitsrecht, eine zweifache Dimension, die positive und
die negative. Sie enthält die Freiheit zum Bekenntnis, d. h. den eigenen Glau-
ben bekennen, ihm privat und öffentlich Ausdruck verleihen zu können –
denken wir an Priesterkleidung, Ordenshabit, Wegekreuze und Gotteshäuser –
7 So die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); siehe
BVerfG v. 19.10.1971, BVerfGE 32, 98, 107 f; BVerfG v. 11.04.1972, BVerf-
GE 33, 23, 31; ebenso Wenkstern 2000: Rdn. 80 ff zu Art. 4; siehe auch »Infor-
mationen über wichtige Entscheidungen des BVerfG mit religiösem Bezug« im
Anhang dieses Bandes.
8 Siehe BVerfG v. 04.10.1965, BVerfGE 19, 129, 132; BVerfG v. 16.10.1968,
BVerfGE 24, 236, 246 f.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik