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ERNST-WOLFGANG BÖCKENFÖRDE
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andere Wirkungen von ihr aus. Das ist eine Folge ihres Charakters als all-
gemeines Freiheitsrecht: sie gilt für jedermann, für alle Religionsgemein-
schaften und Bekenntnisse, und sie gilt für alle in gleicher Weise, kennt keine
Bevorzugung oder Benachteiligung bestimmter Bekenntnisse. Jeder soll aus
seinen religiös-bekenntnismäßigen Wurzeln leben können, nicht von ihnen
abgeschnitten werden in Richtung auf eine inhalt- und gesichtslose Neu-
tralität. Lösen sich geschlossene Religionsgebiete auf, durch Binnen-
wanderung oder – wie nach dem 2. Weltkrieg – durch bewusste konfessio-
nelle Vermischung bei der Ansiedlung der Vertriebenen, spiegelt sich die
Pluralität in der Gesellschaft in neuer Vielfalt bei der Ausübung der Bekennt-
nisfreiheit. Bislang vertraute Einheitlichkeit und relative Geschlossenheit
pluralisiert sich, es tritt Neues und Fremdes auf, was zuweilen als Infra-
gestellung oder gar Bedrohung des Bisherigen empfunden wird.
Besonders deutlich tritt dies heute im Hinblick auf die islamische Glau-
bensgemeinschaft und ihre Anhänger hervor. Hier besteht eine Fremdheit
besonderer Art, die nicht vergleichbar ist mit der früheren Distanz und ver-
einzelt auch Feindseligkeit zwischen den christlichen Bekenntnissen, die
heute einem offenen Miteinander in gegenseitigem Respekt gewichen ist.
Gleichwohl haben die etwa 3,5 Millionen Muslime in Deutschland das glei-
che Recht auf Bekenntnisfreiheit wie die Christen und andere. Sie sind bei
uns aufgenommen und leben hier nicht ohne, sondern mit ihren menschen-
rechtlichen Kleidern. Ihr Recht auf Gebetsräume, d. h. Moscheen und Mina-
rette, auf Gebetsrufe des Imam, ist grundsätzlich kein geringeres als das der
Christen auf Kirchen und Glockengeläut; über Dezibel und Rücksichtnahme
auf die Nachtruhe muss man sich im einen wie im anderen Fall verständigen.
Dass dadurch evtl. Ortsbild und Lebensgewohnheiten verändert werden, ist
kein Argument dagegen; die Bekenntnisfreiheit als Menschenrecht steht nicht
unter dem Vorbehalt hergebrachter Kultur, auch wenn manch einer vielleicht
wünschte, es wäre so.
3. Schranken der Bekenntnisfreiheit
und ihrVerhältniszurallgemeinenRechtsordnung
Kein Recht ist grenzenlos, auch ein als Menschenrecht gewährleistetes
Freiheitsrecht nicht. Es muss im Zusammenleben der Menschen mit der glei-
chen Freiheit der anderen zusammen bestehen, darf diese Freiheit nicht
aufheben und ebenso wenig sonstige grundlegende Rechte anderer, wie etwa
das Recht auf Leben, Gesundheit, Eigentum, freie Berufswahl. Das ist unbe-
stritten. Die Bekenntnisfreiheit dispensiert darüber hinaus auch nicht von der
Beachtung der geltenden Gesetze, sie hat ihren Raum und entfaltet sich im
Rahmen der allgemeinen Rechtsordnung. An dieser Stelle tut sich freilich ein
Problem auf. Es ist ein allgemeines Problem, es entsteht nicht erst in einer
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik