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ERNST GOTTFRIED MAHRENHOLZ
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sche Schulverwaltungen versucht hatten, die Kopftücher von Schülerinnen
während des Schulbesuchs zu verbieten. Das gleiche gilt für die Haltung
muslimischer Eltern gegenüber dem Turn- und Schwimmunterricht als koedu-
kativem Unterricht, dort im Blick auf die Kleidung der muslimischen Schüle-
rin.4 Der dritte neuralgische Punkt der Konfrontation Kopftuch versus Schule
ist das Fernbleiben muslimischer Schülerinnen von Klassenfahrten, wenn an
ihnen auch Jungen teilnehmen. Die Rechtslage ist nach Art. 6 Abs. 2
Satz 2 GG5 eindeutig, weil Klassenfahrten in das Unterrichtsgeschehen schul-
rechtlich nicht wie der reguläre Unterricht involviert sind. Die Eltern können
insoweit über die Teilnahme ihrer minderjährigen Töchter bestimmen.
1. Die Vorgeschichte
Dass mit dem Kopftuch einer Lehrerin im Unterricht trotz dieser religions-
freundlichen Haltung des Staates durch den Fall Fereshta Ludin ein neues
Kapitel aufgeschlagen wurde, war zunächst nicht erkennbar. Denn zu dieser
Zeit unterrichteten in Nordrhein-Westfalen mehr als zwanzig Lehrerinnen mit
Kopftuch, ohne dass Streit entstanden war.
Die Kopftuch tragende Schülerin ist für die Schulverwaltung und die
Gerichte rechtlich ein anderer casus als die Kopftuch tragende Lehrerin. Dort
handelt es sich um das Thema des Erziehungsrechts der Eltern, das Wir-
kungen in den Schulbereich hinein entfaltet.6 Hier geht es dagegen um die
Verantwortung des Staates für das Urteil über die Eignung der die Schul-
kinder unterrichtenden Lehrperson. Der Schulunterricht ist eine staatliche Er-
ziehungsaufgabe (Art. 7 Abs. 1 GG). Für seine Personalentscheidungen ist der
Staat an die verfassungsrechtlichen Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 und 3 GG
gebunden.7
Am 10. Juli 1998 beschied das Oberschulamt Stuttgart den Antrag der
Lehramtsbewerberin Fereshta Ludin auf Einstellung in den öffentlichen
Schuldienst abschlägig. Die Antragstellerin hatte sich geweigert, ihr Kopftuch
während der Unterrichtszeit abzulegen. Der judizielle Verfahrensstrang, der
zum Urteil des BVerfG führte, begann auf die Klage der Lehramtsbewerberin
gegen den Widerspruchsbescheid des Oberschulamts vom 03.02.1999 mit
dem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart,8 das die Klage der Lehr-
amtsbewerberin abwies. Zum gleichen Ergebnis führte die Berufung an den
4 BVerfG v. 25.08.1993, BVerwGE 94, 82.
5 »Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die
zuvörderst ihnen obliegende Pflicht«.
6 Grundlegend BVerfG v. 17.12.1975, BVerfGE 41, 29 (badisches Schulrecht).
7 BVerfGE 108, 282, 295 ff, 298; im Folgenden betreffen Seitenzahlen ohne An-
gabe des Bandes dieses Urteil.
8 VG Stuttgart v. 24.03.2000, NVwZ 2000, 959.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik