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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
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ERNST GOTTFRIED MAHRENHOLZ 196 sche Schulverwaltungen versucht hatten, die Kopftücher von Schülerinnen während des Schulbesuchs zu verbieten. Das gleiche gilt für die Haltung muslimischer Eltern gegenüber dem Turn- und Schwimmunterricht als koedu- kativem Unterricht, dort im Blick auf die Kleidung der muslimischen Schüle- rin.4 Der dritte neuralgische Punkt der Konfrontation Kopftuch versus Schule ist das Fernbleiben muslimischer Schülerinnen von Klassenfahrten, wenn an ihnen auch Jungen teilnehmen. Die Rechtslage ist nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG5 eindeutig, weil Klassenfahrten in das Unterrichtsgeschehen schul- rechtlich nicht wie der reguläre Unterricht involviert sind. Die Eltern können insoweit über die Teilnahme ihrer minderjährigen Töchter bestimmen. 1. Die Vorgeschichte Dass mit dem Kopftuch einer Lehrerin im Unterricht trotz dieser religions- freundlichen Haltung des Staates durch den Fall Fereshta Ludin ein neues Kapitel aufgeschlagen wurde, war zunächst nicht erkennbar. Denn zu dieser Zeit unterrichteten in Nordrhein-Westfalen mehr als zwanzig Lehrerinnen mit Kopftuch, ohne dass Streit entstanden war. Die Kopftuch tragende Schülerin ist für die Schulverwaltung und die Gerichte rechtlich ein anderer casus als die Kopftuch tragende Lehrerin. Dort handelt es sich um das Thema des Erziehungsrechts der Eltern, das Wir- kungen in den Schulbereich hinein entfaltet.6 Hier geht es dagegen um die Verantwortung des Staates für das Urteil über die Eignung der die Schul- kinder unterrichtenden Lehrperson. Der Schulunterricht ist eine staatliche Er- ziehungsaufgabe (Art. 7 Abs. 1 GG). Für seine Personalentscheidungen ist der Staat an die verfassungsrechtlichen Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 und 3 GG gebunden.7 Am 10. Juli 1998 beschied das Oberschulamt Stuttgart den Antrag der Lehramtsbewerberin Fereshta Ludin auf Einstellung in den öffentlichen Schuldienst abschlägig. Die Antragstellerin hatte sich geweigert, ihr Kopftuch während der Unterrichtszeit abzulegen. Der judizielle Verfahrensstrang, der zum Urteil des BVerfG führte, begann auf die Klage der Lehramtsbewerberin gegen den Widerspruchsbescheid des Oberschulamts vom 03.02.1999 mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart,8 das die Klage der Lehr- amtsbewerberin abwies. Zum gleichen Ergebnis führte die Berufung an den 4 BVerfG v. 25.08.1993, BVerwGE 94, 82. 5 »Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht«. 6 Grundlegend BVerfG v. 17.12.1975, BVerfGE 41, 29 (badisches Schulrecht). 7 BVerfGE 108, 282, 295 ff, 298; im Folgenden betreffen Seitenzahlen ohne An- gabe des Bandes dieses Urteil. 8 VG Stuttgart v. 24.03.2000, NVwZ 2000, 959.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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