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DAS KOPFTUCH UND SEINE VERWICKLUNGEN
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lichen Regelung der Kopftuchfrage (S. 315 ff). Den Gründen für diese Auf-
fassung kann nur eingeschränkt gefolgt werden. Hervorzuheben ist der zutref-
fende Blickpunkt auf den Charakter von Personalentscheidungen. Es sind Ein-
zelfallentscheidungen. Das heißt aber konkret, dass sie an Einzelfallge-
rechtigkeit orientiert sind. Das entspricht ebenso der von der Senatsmehrheit
angeführten Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes, die maßgebend
ist für die Frage, ob es einer Regelung des Gesetzgebers bedarf (S. 311 f) wie
den maßstäblichen Ausführungen zur Eignungsbeurteilung einer Bewerberin
(S. 296 unter c).
Daneben verdient die Kritik an der Senatsmehrheit Beachtung, dass das
Gesetz dem Landesgesetzgeber aufgebe, verfassungsimmanente Schranken
der Bundesverfassung zu konkretisieren, obschon diese hinreichend konkret
aus dem Grundgesetz (GG) zu ermitteln seien. Letztverbindlich habe das
BVerfG über Umfang und Reichweite immanenter Grundrechtsschranken zu
entscheiden. Es sei nicht Aufgabe eines Landesgesetzgebers, die sich unmit-
telbar aus Verfassungsrecht ergebenden Beschränkungen deklaratorisch nach-
zuzeichnen (S. 336 ff mit nachfolgenden kritischen Fragen an die Begründung
des Urteils).
Das Sondervotum weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der
Verweis auf den Landesgesetzgeber diesen dazu nötigt, verfassungsunmittel-
bare Schranken zu konkretisieren, die in späteren Verfahren vor dem Ver-
fassungsgericht erneut auf den Prüfstand gestellt würden. Bedeutsamer er-
scheint mir indessen die folgende Überlegung: Wenn die Senatsmehrheit den
Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit einschmilzt in das Erfordernis ge-
setzlicher, also notwendigerweise genereller Maßstäbe, wird verhindert, dass
der Senat Wandlungen in der gesellschaftlichen Anschauung als auch ver-
änderten grundrechtlichen Einsichten Rechnung tragen kann. Die Auffassung
des Urteils kehrt das Verhältnis zwischen BVerfG und Gesetzgeber um:
Nachdem der Senat entsprechende Gesetze in der Hälfte der deutschen Bun-
desländer provoziert hat, ist einer veränderten verfassungsrechtlichen Sicht
des Gerichts der Boden entzogen. Die Gesetze mauern den Senat in einer der
gegenwärtig und künftig heikelsten Frage des deutschen Religionsverfas-
sungsrechts ein. Er kann den von ihm eingeschlagenen Weg des grundsätz-
lichen Erfordernisses eines Gesetzes nicht mehr verlassen, ohne mit dem hier
erörterten ›Kopftuchurteil‹ zugleich die von ihm selbst initiierte Gesetzge-
bungswelle in den deutschen Ländern zu desavouieren. Dies wäre vermutlich
vermieden worden, hätte das Gericht – keine Superrevisionsinstanz – den
Sachverhalt näher aufgeklärt, der der offensichtlich unproblematischen Zu-
lassung von mehr als zwanzig Lehrerinnen mit Kopftuch im nordrhein-
westfälischen Schuldienst zu Grunde lag. Dieser Sachverhalt war im Senat
bekannt. Diese judizielle Aufgabe dem Gericht aufzuerlegen, hat offenbar der
Vortrag der Beschwerdeführerin versäumt (S. 289 ff).
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik