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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Seite - 199 -
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DAS KOPFTUCH UND SEINE VERWICKLUNGEN 199 lichen Regelung der Kopftuchfrage (S. 315 ff). Den Gründen für diese Auf- fassung kann nur eingeschränkt gefolgt werden. Hervorzuheben ist der zutref- fende Blickpunkt auf den Charakter von Personalentscheidungen. Es sind Ein- zelfallentscheidungen. Das heißt aber konkret, dass sie an Einzelfallge- rechtigkeit orientiert sind. Das entspricht ebenso der von der Senatsmehrheit angeführten Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes, die maßgebend ist für die Frage, ob es einer Regelung des Gesetzgebers bedarf (S. 311 f) wie den maßstäblichen Ausführungen zur Eignungsbeurteilung einer Bewerberin (S. 296 unter c). Daneben verdient die Kritik an der Senatsmehrheit Beachtung, dass das Gesetz dem Landesgesetzgeber aufgebe, verfassungsimmanente Schranken der Bundesverfassung zu konkretisieren, obschon diese hinreichend konkret aus dem Grundgesetz (GG) zu ermitteln seien. Letztverbindlich habe das BVerfG über Umfang und Reichweite immanenter Grundrechtsschranken zu entscheiden. Es sei nicht Aufgabe eines Landesgesetzgebers, die sich unmit- telbar aus Verfassungsrecht ergebenden Beschränkungen deklaratorisch nach- zuzeichnen (S. 336 ff mit nachfolgenden kritischen Fragen an die Begründung des Urteils). Das Sondervotum weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Verweis auf den Landesgesetzgeber diesen dazu nötigt, verfassungsunmittel- bare Schranken zu konkretisieren, die in späteren Verfahren vor dem Ver- fassungsgericht erneut auf den Prüfstand gestellt würden. Bedeutsamer er- scheint mir indessen die folgende Überlegung: Wenn die Senatsmehrheit den Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit einschmilzt in das Erfordernis ge- setzlicher, also notwendigerweise genereller Maßstäbe, wird verhindert, dass der Senat Wandlungen in der gesellschaftlichen Anschauung als auch ver- änderten grundrechtlichen Einsichten Rechnung tragen kann. Die Auffassung des Urteils kehrt das Verhältnis zwischen BVerfG und Gesetzgeber um: Nachdem der Senat entsprechende Gesetze in der Hälfte der deutschen Bun- desländer provoziert hat, ist einer veränderten verfassungsrechtlichen Sicht des Gerichts der Boden entzogen. Die Gesetze mauern den Senat in einer der gegenwärtig und künftig heikelsten Frage des deutschen Religionsverfas- sungsrechts ein. Er kann den von ihm eingeschlagenen Weg des grundsätz- lichen Erfordernisses eines Gesetzes nicht mehr verlassen, ohne mit dem hier erörterten ›Kopftuchurteil‹ zugleich die von ihm selbst initiierte Gesetzge- bungswelle in den deutschen Ländern zu desavouieren. Dies wäre vermutlich vermieden worden, hätte das Gericht – keine Superrevisionsinstanz – den Sachverhalt näher aufgeklärt, der der offensichtlich unproblematischen Zu- lassung von mehr als zwanzig Lehrerinnen mit Kopftuch im nordrhein- westfälischen Schuldienst zu Grunde lag. Dieser Sachverhalt war im Senat bekannt. Diese judizielle Aufgabe dem Gericht aufzuerlegen, hat offenbar der Vortrag der Beschwerdeführerin versäumt (S. 289 ff).
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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