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DAS KOPFTUCH UND SEINE VERWICKLUNGEN
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In dieser Offenheit bewahre der freiheitliche Staat des GG seine religiöse und
weltanschauliche Neutralität. Für die Spannungen, die bei der gemeinsamen
Erziehung von Kindern unterschiedlicher Weltanschauungs- und Glaubens-
richtungen unvermeidlich sind, müsse unter Berücksichtigung der Toleranz
als Ausdruck der Menschenwürde nach einem Ausgleich gesucht werden
(S. 300 f).
b) Von der Auslegung und Anwendung dieser Maßstäbe ist im Fortgang des
Urteils nichts auffindbar. Es liegt auf der Hand, dass sich das ›Kopftuchurteil‹
mit dem so beschriebenen aus dem ›badischen Schulurteil‹ übernommenen
Maßstab hätte auseinandersetzen müssen, wenn es dem Gesetzgeber das Ver-
bot des Kopftuchs für die Lehrerin praktisch freigibt. Dieses Ergebnis hätte
sich dann allerdings schwerlich halten lassen; denn es springt bei dem in
Bezug genommenen Maßstab vor allem ins Auge, dass die Neutralitätsauf-
gabe des Staates eine eigenständige Rolle zu spielen hat – als in Art. 7
Abs. 1 GG gegründeter dritter Pol eines dreipoligen Systems aus positiver Re-
ligionsfreiheit, negativen Abwehrrechten aus Art. 4 Abs. 1, 2, Art. 6 Abs. 2
GG und staatlicher, in Art. 7 Abs. 1 GG gegründeter Neutralitätspflicht. Statt-
dessen definiert das Gericht expressis verbis ein zweipoliges Verhältnis:
»Das unvermeidliche Spannungsverhältnis zwischen positiver Glaubensfreiheit eines
Lehrers einerseits und der staatlichen Pflicht zur weltanschaulich-religiöser Neut-
ralität, dem Erziehungsrecht der Eltern sowie der negativen Glaubensfreiheit der
Schüler andererseits unter Berücksichtigung des Toleranzgebots zu lösen, obliegt dem
demokratischen Landesgesetzgeber, der im öffentlichen Bildungsprozess einen für
alle zumutbaren Kompromiss zu suchen hat« (S. 302).
Dieses exakt definierte ›einerseits... andererseits...‹ ist der cantus firmus des
Urteils, ergänzt durch den Verweis auf den Gesetzgeber als der insoweit
entscheidenden Instanz (zur Kritik des Sondervotums hieran vergleiche oben
unter 2.b). Er tritt auch dort zu Tage, wo das Urteil unmittelbar den Staat, ob-
schon wiederum scheinbar in Übernahme des Maßstabs aus dem ›badischen
Schulurteil‹, in Bezug nimmt:
Eigenständig und in seinem Bereich gleichgeordnet neben den Eltern übe
der Staat, dem nach Art. 7 Abs. 1 GG die Aufsicht über das gesamte
Schulwesen übertragen ist, in der Schulerziehung einen eigenen Erziehungs-
auftrag aus.17 Dieser Satz ist im ›badischen Schulurteil‹ der erste Satz der
Urteilsbegründung überhaupt (nach einer Klarstellung über den Inhalt des
Art. 6 Abs. 2 GG dahin, dass es keine Dominanz des Erziehungsanspruchs der
Eltern gegenüber der Schule gibt). Diese zentrale Stellung behauptet der Staat
17 BVerfGE 41, 29, 44, gleichlautend ›Kopftuchurteil‹ (S. 301).
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik