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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
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DAS KOPFTUCH UND SEINE VERWICKLUNGEN 201 In dieser Offenheit bewahre der freiheitliche Staat des GG seine religiöse und weltanschauliche Neutralität. Für die Spannungen, die bei der gemeinsamen Erziehung von Kindern unterschiedlicher Weltanschauungs- und Glaubens- richtungen unvermeidlich sind, müsse unter Berücksichtigung der Toleranz als Ausdruck der Menschenwürde nach einem Ausgleich gesucht werden (S. 300 f). b) Von der Auslegung und Anwendung dieser Maßstäbe ist im Fortgang des Urteils nichts auffindbar. Es liegt auf der Hand, dass sich das ›Kopftuchurteil‹ mit dem so beschriebenen aus dem ›badischen Schulurteil‹ übernommenen Maßstab hätte auseinandersetzen müssen, wenn es dem Gesetzgeber das Ver- bot des Kopftuchs für die Lehrerin praktisch freigibt. Dieses Ergebnis hätte sich dann allerdings schwerlich halten lassen; denn es springt bei dem in Bezug genommenen Maßstab vor allem ins Auge, dass die Neutralitätsauf- gabe des Staates eine eigenständige Rolle zu spielen hat – als in Art. 7 Abs. 1 GG gegründeter dritter Pol eines dreipoligen Systems aus positiver Re- ligionsfreiheit, negativen Abwehrrechten aus Art. 4 Abs. 1, 2, Art. 6 Abs. 2 GG und staatlicher, in Art. 7 Abs. 1 GG gegründeter Neutralitätspflicht. Statt- dessen definiert das Gericht expressis verbis ein zweipoliges Verhältnis: »Das unvermeidliche Spannungsverhältnis zwischen positiver Glaubensfreiheit eines Lehrers einerseits und der staatlichen Pflicht zur weltanschaulich-religiöser Neut- ralität, dem Erziehungsrecht der Eltern sowie der negativen Glaubensfreiheit der Schüler andererseits unter Berücksichtigung des Toleranzgebots zu lösen, obliegt dem demokratischen Landesgesetzgeber, der im öffentlichen Bildungsprozess einen für alle zumutbaren Kompromiss zu suchen hat« (S. 302). Dieses exakt definierte ›einerseits... andererseits...‹ ist der cantus firmus des Urteils, ergänzt durch den Verweis auf den Gesetzgeber als der insoweit entscheidenden Instanz (zur Kritik des Sondervotums hieran vergleiche oben unter 2.b). Er tritt auch dort zu Tage, wo das Urteil unmittelbar den Staat, ob- schon wiederum scheinbar in Übernahme des Maßstabs aus dem ›badischen Schulurteil‹, in Bezug nimmt: Eigenständig und in seinem Bereich gleichgeordnet neben den Eltern übe der Staat, dem nach Art. 7 Abs. 1 GG die Aufsicht über das gesamte Schulwesen übertragen ist, in der Schulerziehung einen eigenen Erziehungs- auftrag aus.17 Dieser Satz ist im ›badischen Schulurteil‹ der erste Satz der Urteilsbegründung überhaupt (nach einer Klarstellung über den Inhalt des Art. 6 Abs. 2 GG dahin, dass es keine Dominanz des Erziehungsanspruchs der Eltern gegenüber der Schule gibt). Diese zentrale Stellung behauptet der Staat 17 BVerfGE 41, 29, 44, gleichlautend ›Kopftuchurteil‹ (S. 301).
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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