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ERNST GOTTFRIED MAHRENHOLZ
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bis zum Ende jener Entscheidung. Anders lässt sich seine Rolle nach Art. 7
Abs. 1 GG auch nicht beschreiben, wenn es um seine Verantwortung und
Autorität in Schulfragen dort geht, wo divergierende Grundrechte geltend
gemacht werden.
Anders im ›Kopftuchurteil‹. Die Aussage über die eigenständige Rolle des
Staates verliert sich geradezu in den »Grundsätzen […] für die Beantwortung
der Frage, in welchem Umfang Lehrern unter Beschränkung ihres indivi-
duellen Grundrechts der Glaubensfreiheit für ihr Auftreten […] in der Schule
Pflichten […] auferlegt werden dürfen« (S. 303 f). Es wird deutlich, was
Neutralität im Sinne des Senatsurteils heißt: Es geht um die Frage, ob nicht
die Lehrerin um des Schulfriedens willen ihr Kopftuch ablegen sollte. Aus der
die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernden Haltung,
als Maßstab zitiert, wäre die Pflicht des Staates zur Balance abzuleiten ge-
wesen. Dieser Aufgabe entsagt das Urteil, wenn es um die Respektierung der
negativen Religionsfreiheit von Eltern und Schülern bzw. Schülerinnen geht
(zu dieser Grundrechtsthematik selbst unten unter 4.a).18
Unmittelbar nach der Darlegung der genannten Grundsätze heißt es, das
zuvor Gesagte an den Rand schiebend:
»Das Einbringen religiöser oder weltanschaulicher Bezüge in Schule und Unterricht
durch Lehrkräfte kann den in Neutralität zu erfüllenden staatlichen Erziehungsauftrag,
das elterliche Erziehungsrecht und die negative Glaubensfreiheit der Schülerinnen und
Schüler beeinträchtigen. Es eröffnet zumindest die Möglichkeit einer Beeinflussung
der Schulkinder sowie Konflikten mit Eltern, die zu einer Störung des Schulfriedens
führen und die Erfüllung des Erziehungsauftrages der Schule nicht gewährleisten
können« (S. 303).
Dies ist das Aus für die Rolle des neutralen Staates – dort (S. 302) definiert
durch die Aufgabe des Suchens eines für alle zumutbaren Kompromisses (wie
zitiert) – und die Inthronisierung des Schulfriedens als einer alles entschei-
denden Instanz, ausgestattet mit dem Zepter der Festellung bloßer Möglich-
keiten einer Beeinflussung der Schüler. Die oben dargestellte Polarität von
Lehramtsbewerberinnen hier und Staat, Eltern und Schülern dort lässt sich
nicht deutlicher beschreiben. In dem vom Senat gleichfalls mehrfach heran-
gezogenen Beschluss des Ersten Senats zum Schulgebet,19 dem eine nicht
minder harte Konfrontation, noch dazu verstärkt durch die Entscheidung eines
Landesverfassungsgerichts zu Grunde lag (siehe auch »Informationen über
wichtige Entscheidungen des BVerfG mit religiösem Bezug« im Anhang
18 Eine eingehende Kritik unter dem Gesichtspunkt des Schulfriedens unter Einbe-
ziehung verschiedener Typen erlassener Landesgesetze bei Anger 2005: 52.
19 BVerfG v. 16.10.1979, BVerfGE 52, 223, 251 unter Anführung vorgängiger
Rechtsprechung des BVerfG.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik