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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
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ERNST GOTTFRIED MAHRENHOLZ 206 rechtsvergleichend Weber 2004: 53). Diese Tatsache hat unmittelbare Wir- kungen auf die Auslegung des Gesetzesrechts unter dem Gesichtspunkt des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Paradigmatisch hierfür ist die ›Schächtentscheidung‹ des BVerfG.24 Wenn das BVerfG mit dem viel berufenen und auch verfas- sungsgerichtlich verwendeten Begriff der »Heimstatt« (S. 299) nicht nur die Heimstatt für alle Staatsbürger meint (also auch der Lehramtsbewerberin), sondern eine Heimstatt für alle Einwohner, die hier unter dem Schirm des GG ihre persönlichen, beruflichen und sozialen Wurzeln haben und von einer Daueraufenthaltsberechtigung nach dem Ausländergesetz (AusländerG) be- schützt sind, dann leistet der Begriff der ›Heimstatt‹ einen Beitrag zur Auslegung des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, nicht zuletzt in der Widerspiegelung des Art. 1 Abs. 1 GG (zum ganzen und differenzierend siehe Weber 2004: 54 und Heinig/Morlok 2003: 778). g) Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass der Begriff der ›Neutralität‹ der schwierigste Begriff des Religionsverfassungsrechts ist. Das meisterhaft geschriebene ›badische Schulurteil‹ könnte darüber hinwegtäuschen; aber der Neutralitätsbegriff des ›Kopftuchurteils‹ macht es deutlich. In der Kritik von Morlok/Krüper (siehe oben) wird – jenseits der Themen von religiöser Viel- falt und gesellschaftlichem Wandel – dargelegt, wie der Begriff der ›Neutralität‹ für das Kopftuchproblem fruchtbar zu machen wäre: »Ein angemessenes Neutralitätsverständnis muss den Besonderheiten der Schule als Sonderform staatlichen Handelns Rechnung tragen. Schule ist auch im neutralen Staat offen für die religiösen Bekenntnisse von Schülern und Lehrern, die sich verfassungs- und beamtenrechtlich vorstrukturiert in einer Weise begegnen, dass den Schülern das Kennenlernen anderer Glaubensinhalte und das Üben von Toleranz ohne Indoktri- nation auch am ›lebenden Beispiel‹ möglich wird. Die Lehrerin tritt in der Schule als neutrale Amtsperson einerseits, als natürliche Person andererseits auf. Während die Amtsperson zur Neutralität verpflichtet ist, soll die Privatperson ihre Religion offen bekennen können. Eine Versöhnung dieser widerstreitenden Rechtspositionen lässt sich letztlich nur dadurch erreichen, dass man sich nicht länger der Erkenntnis verschließt, dass diese Sphären sich in der Schule überlappen: Nicht nur in Person unterrichtet die Lehrerin, sondern auch als Person« (Morlok/Krüper 2003: 1022). Neutralitätshandeln des Staates hat bezogen auf das Schulgeschehen einen eigenen verfassungsrechtlichen Ort. Es ist der des Art. 7 Abs. 1 GG, der – anders als der staatskirchenrechtliche Neutralitätsbegriff – die Neutralitäts- aufgabe im Verfassungstext selbst zum Ausdruck bringt. Er besteht nicht in 24 BVerfG v. 15.01.2002, BVerfGE 104, 337, 353 ff (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutz- gesetz i.V.m. Art. 20a GG in Konfrontation zu Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG).
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Title
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Subtitle
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Authors
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Publisher
transcript Verlag
Date
2009
Language
German
License
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Size
14.7 x 22.4 cm
Pages
526
Keywords
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Category
Recht und Politik
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