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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
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ERNST GOTTFRIED MAHRENHOLZ 218 Abs. 2 GG und dem Neutralitätsgebot im Bereich des Schulwesens wird noch übertroffen durch die Gesetzesbegründung zu § 33 Abs. 2 Satz 2: Nach ihm ist das Tragen des Kopftuchs unzulässig, »weil zumindest ein Teil seiner Befürworter mit ihm sowohl eine mindere Stellung der Frau in Gesellschaft, Staat und Familie, […] als auch eine fundamentalistische, kämpferische Stel- lungnahme für ein theokratisches Staatswesen […] verbindet«. Mithin sind also nicht die Trägerinnen des Kopftuchs der unmittelbare Stein des An- stoßes, sondern eine andere mit ihnen nicht zu identifizierende Gruppe von Befürwortern des Kopftuchs (siehe hierzu ausführlich Walter/Ungern-Stern- berg 2008a: 884 zur gleichlautenden Bestimmung des § 57 Abs. 4 SchulG NRW; kritisch auch Anger 2005: 62 ff). Dieses Gesetz ist der Niederschlag maximaler legislatorischer Distanz zu dem verfassungsrechtlichen Gehalt von Art. 33 Abs. 2 GG. b) Die grundrechtliche Problematik spitzt sich zu, wenn Art. 33 Abs. 3 GG mit dem Verbot der Benachteiligung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einem Bekenntnis den Maßstab bildet. Wie in Art. 33 Abs. 2 GG hat auch diese Vor- schrift grundrechtlichen Charakter und erfordert daher zwingend die Indivi- dualprüfung (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG). Das ist mehr – und etwas anderes – als die hierzu geäußerte Auffassung im ›Kopftuchurteil‹, es komme insoweit lediglich auf die »strengen Rechtfertigungsanforderungen, die für die Ein- schränkungen der vorbehaltlos gewährleisteten Glaubensfreiheit gelten« (S. 298) an. Denn diese Wendung schließt die generelle Vorauswirkung nicht aus. Indessen ergibt sich gerade aus der Spezialität einer religionsorientierten Negativvoraussetzung für die Zulassung zum öffentlichen Dienst eine Auf- frischung der Bedeutung dieser Vorschrift, deren verfassungsrechtliche Be- deutung eigentlich gleichsam hinter ihr lag. Sie hat denn auch in den Kom- mentaren mit Recht kaum einen eigenen Akzent erhalten. Ihre Bedeutung gewinnt sie auch jetzt nicht im Blick auf das religiöse Bekenntnis zum Islam sondern aus der für eine Gruppe von Frauen bestimmenden Inpflichtnahme des zum Tragen des Kopftuchs durch den islamischen Glauben. Mit dieser Bestimmung ist der generelle Ausschluss von Kopftuchträgerinnen vom Lehr- amt an den Schulen, von Erzieherinnen oder gar vom Staatsdienst generell nicht vereinbar. Was hier unter a) zu Art. 33 Abs. 2 GG ausgeführt worden ist, gilt in gleicher Weise in Ansehung des Art. 33 Abs. 3 GG. c) Auf weitere landesgesetzliche Bestimmungen kann hier aus Raumgründen nicht eingegangen werden. Sie dürften bei näherem Zusehen verwandten ver- fassungsrechtlichen Einwendungen unterliegen. d) Das GG geht von der kontinental-europäischen Gewaltenteilung aus; es bezeichnet in Art. 20 Abs. 2 GG gleichberechtigt nebeneinander »besondere
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Title
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Subtitle
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Authors
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Publisher
transcript Verlag
Date
2009
Language
German
License
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Size
14.7 x 22.4 cm
Pages
526
Keywords
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Category
Recht und Politik
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