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ERNST GOTTFRIED MAHRENHOLZ
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Abs. 2 GG und dem Neutralitätsgebot im Bereich des Schulwesens wird noch
übertroffen durch die Gesetzesbegründung zu § 33 Abs. 2 Satz 2: Nach ihm
ist das Tragen des Kopftuchs unzulässig, »weil zumindest ein Teil seiner
Befürworter mit ihm sowohl eine mindere Stellung der Frau in Gesellschaft,
Staat und Familie, […] als auch eine fundamentalistische, kämpferische Stel-
lungnahme für ein theokratisches Staatswesen […] verbindet«. Mithin sind
also nicht die Trägerinnen des Kopftuchs der unmittelbare Stein des An-
stoßes, sondern eine andere mit ihnen nicht zu identifizierende Gruppe von
Befürwortern des Kopftuchs (siehe hierzu ausführlich Walter/Ungern-Stern-
berg 2008a: 884 zur gleichlautenden Bestimmung des § 57 Abs. 4 SchulG
NRW; kritisch auch Anger 2005: 62 ff). Dieses Gesetz ist der Niederschlag
maximaler legislatorischer Distanz zu dem verfassungsrechtlichen Gehalt von
Art. 33 Abs. 2 GG.
b) Die grundrechtliche Problematik spitzt sich zu, wenn Art. 33 Abs. 3 GG
mit dem Verbot der Benachteiligung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einem
Bekenntnis den Maßstab bildet. Wie in Art. 33 Abs. 2 GG hat auch diese Vor-
schrift grundrechtlichen Charakter und erfordert daher zwingend die Indivi-
dualprüfung (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG). Das ist mehr – und etwas anderes –
als die hierzu geäußerte Auffassung im ›Kopftuchurteil‹, es komme insoweit
lediglich auf die »strengen Rechtfertigungsanforderungen, die für die Ein-
schränkungen der vorbehaltlos gewährleisteten Glaubensfreiheit gelten«
(S. 298) an. Denn diese Wendung schließt die generelle Vorauswirkung nicht
aus. Indessen ergibt sich gerade aus der Spezialität einer religionsorientierten
Negativvoraussetzung für die Zulassung zum öffentlichen Dienst eine Auf-
frischung der Bedeutung dieser Vorschrift, deren verfassungsrechtliche Be-
deutung eigentlich gleichsam hinter ihr lag. Sie hat denn auch in den Kom-
mentaren mit Recht kaum einen eigenen Akzent erhalten. Ihre Bedeutung
gewinnt sie auch jetzt nicht im Blick auf das religiöse Bekenntnis zum Islam
sondern aus der für eine Gruppe von Frauen bestimmenden Inpflichtnahme
des zum Tragen des Kopftuchs durch den islamischen Glauben. Mit dieser
Bestimmung ist der generelle Ausschluss von Kopftuchträgerinnen vom Lehr-
amt an den Schulen, von Erzieherinnen oder gar vom Staatsdienst generell
nicht vereinbar. Was hier unter a) zu Art. 33 Abs. 2 GG ausgeführt worden ist,
gilt in gleicher Weise in Ansehung des Art. 33 Abs. 3 GG.
c) Auf weitere landesgesetzliche Bestimmungen kann hier aus Raumgründen
nicht eingegangen werden. Sie dürften bei näherem Zusehen verwandten ver-
fassungsrechtlichen Einwendungen unterliegen.
d) Das GG geht von der kontinental-europäischen Gewaltenteilung aus; es
bezeichnet in Art. 20 Abs. 2 GG gleichberechtigt nebeneinander »besondere
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik