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KOPFTUCHTRAGEN IM WIDERSPRUCH ZUM ERZIEHUNGSZIEL ›GLEICHBERECHTIGUNG‹?
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gen ist die Perspektive der Schüler oder Schülerinnen bzw. ihrer Eltern
entscheidend für die Frage, ob ein Eingriff in ihre Religionsfreiheit vorliegt.
Denn auch Schüler und Schülerinnen werden nur dann vom Recht gehört,
wenn sie selbst beurteilen können, ob das Kopftuch eine Aussage trifft, die sie in
ihrer negativen Religionsfreiheit berührt. Für die Abwägung zwischen der Reli-
gionsfreiheit der Lehrerin einerseits und der Religionsfreiheit der Schüler und
Schülerinnen andererseits, sowie dem Erziehungsziel ›Geschlechtergleichberech-
tigung‹ müssen aber staatliche Entscheidungsträger – Gesetzgeber, Schulbehör-
den oder Gerichte – die Aussage festlegen, die das Kopftuch einer Lehrerin trifft.
Zwar behaupten einige Autoren, der Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neu-
tralität verwehre es den staatlichen Institutionen prinzipiell, die Symbole einer
Religionsgemeinschaft auf ihr Gefährdungspotential hin zu bewerten. So sei dem
Staat die Bewertung des Kopftuchs als Symbol der Frauendiskriminierung im Is-
lam kategorisch verwehrt, weil er einen Glauben bewerte (Rux 2004: 20f.; Anger
2003: 161; siehe auch Ekardt in diesem Band). Für eine staatliche Defini-
tionsbefugnis im Fall kollidierender Rechte spricht aber, dass der Staat die
Lehrerin einerseits und die Schüler und Schülerinnen andererseits gleichermaßen
schützen muss. Er darf deshalb weder das Verständnis der Trägerin des Kopf-
tuchs noch das Verständnis das der Kopftuch Betrachtenden vorziehen (Morlok
1993: 329 und 423).15 Vielmehr muss der staatliche Entscheidungsträger hier ein
eigenes Verständnis des Kopftuchs haben. Hinsichtlich des Kopftuchs als ge-
schlechtsspezifisches Symbol etabliert zudem das GG in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 ein
Definitionsgebot: Der Staat muss erkennen, ob das Kopftuch eine Aussage trifft,
die Frauen degradiert.
Bedeutungsfindung nach Plausibilitätskriterien
Der staatliche Entscheidungsträger darf aber nicht willkürlich eine Bedeutung
des Kopftuchs festlegen. Vielmehr muss er seine Entscheidung an
überprüfbaren Kriterien ausrichten, um die Grundrechte der Lehrerin und die
der Schülerinnen und Schüler nicht unzulässig zu verkürzen. Im ›Ludin-
Urteil‹16 ging die Mehrheit des BVerfG deshalb davon aus, dass es für die
Frage, ob das Kopftuch einer Lehrerin einen Eignungsmangel begründe, auf
den ›objektiven Empfängerhorizont‹ ankomme. Das Gericht ließ aber offen,
nach welcher Methode dieser zu bestimmen sei. In der Literatur wird zwar der
Rekurs auf die objektive Betrachterin in rechtlichen Entscheidungen zum Teil
grundsätzlich kritisiert, weil mit dieser Figur wertende Komponenten des
richterlichen Erkenntnisvorgangs nicht rational vermittelt werden könnten
(Limbach 1977: 8 und 93). Ziel dieser Figur sei vielmehr der Ausschluss der
15 Siehe auch BVerwG v. 24.06.2004, JZ 2004, 1178, 1179.
16 BVerfGE v. 24.09.2003, NJW 2003, 3111, 3114.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik