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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
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KOPFTUCHTRAGEN IM WIDERSPRUCH ZUM ERZIEHUNGSZIEL ›GLEICHBERECHTIGUNG‹? 231 gen ist die Perspektive der Schüler oder Schülerinnen bzw. ihrer Eltern entscheidend für die Frage, ob ein Eingriff in ihre Religionsfreiheit vorliegt. Denn auch Schüler und Schülerinnen werden nur dann vom Recht gehört, wenn sie selbst beurteilen können, ob das Kopftuch eine Aussage trifft, die sie in ihrer negativen Religionsfreiheit berührt. Für die Abwägung zwischen der Reli- gionsfreiheit der Lehrerin einerseits und der Religionsfreiheit der Schüler und Schülerinnen andererseits, sowie dem Erziehungsziel ›Geschlechtergleichberech- tigung‹ müssen aber staatliche Entscheidungsträger – Gesetzgeber, Schulbehör- den oder Gerichte – die Aussage festlegen, die das Kopftuch einer Lehrerin trifft. Zwar behaupten einige Autoren, der Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neu- tralität verwehre es den staatlichen Institutionen prinzipiell, die Symbole einer Religionsgemeinschaft auf ihr Gefährdungspotential hin zu bewerten. So sei dem Staat die Bewertung des Kopftuchs als Symbol der Frauendiskriminierung im Is- lam kategorisch verwehrt, weil er einen Glauben bewerte (Rux 2004: 20f.; Anger 2003: 161; siehe auch Ekardt in diesem Band). Für eine staatliche Defini- tionsbefugnis im Fall kollidierender Rechte spricht aber, dass der Staat die Lehrerin einerseits und die Schüler und Schülerinnen andererseits gleichermaßen schützen muss. Er darf deshalb weder das Verständnis der Trägerin des Kopf- tuchs noch das Verständnis das der Kopftuch Betrachtenden vorziehen (Morlok 1993: 329 und 423).15 Vielmehr muss der staatliche Entscheidungsträger hier ein eigenes Verständnis des Kopftuchs haben. Hinsichtlich des Kopftuchs als ge- schlechtsspezifisches Symbol etabliert zudem das GG in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 ein Definitionsgebot: Der Staat muss erkennen, ob das Kopftuch eine Aussage trifft, die Frauen degradiert. Bedeutungsfindung nach Plausibilitätskriterien Der staatliche Entscheidungsträger darf aber nicht willkürlich eine Bedeutung des Kopftuchs festlegen. Vielmehr muss er seine Entscheidung an überprüfbaren Kriterien ausrichten, um die Grundrechte der Lehrerin und die der Schülerinnen und Schüler nicht unzulässig zu verkürzen. Im ›Ludin- Urteil‹16 ging die Mehrheit des BVerfG deshalb davon aus, dass es für die Frage, ob das Kopftuch einer Lehrerin einen Eignungsmangel begründe, auf den ›objektiven Empfängerhorizont‹ ankomme. Das Gericht ließ aber offen, nach welcher Methode dieser zu bestimmen sei. In der Literatur wird zwar der Rekurs auf die objektive Betrachterin in rechtlichen Entscheidungen zum Teil grundsätzlich kritisiert, weil mit dieser Figur wertende Komponenten des richterlichen Erkenntnisvorgangs nicht rational vermittelt werden könnten (Limbach 1977: 8 und 93). Ziel dieser Figur sei vielmehr der Ausschluss der 15 Siehe auch BVerwG v. 24.06.2004, JZ 2004, 1178, 1179. 16 BVerfGE v. 24.09.2003, NJW 2003, 3111, 3114.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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