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KOPFTUCHTRAGEN IM WIDERSPRUCH ZUM ERZIEHUNGSZIEL ›GLEICHBERECHTIGUNG‹?
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zu Geschlechterhierarchie mit männlicher Dominanz. Damit ist es plausibel
anzunehmen, dass das Kopftuch derzeit auf Geschlechtertrennung und eine
damit verbundene männliche Dominanz verweist.
Generell-präventives Verbot ist unzulässig
Diese geschlechtsspezifische Bedeutung des Kopftuchs ist im Licht des an
den Staat gerichteten Gebotes, Gleichberechtigung von Männern und Frauen
durchzusetzen, zu bewerten. Um dieser in Art. 3 Abs. 2 GG enthaltenen
Pflicht nachzukommen, muss der Staat in meinen Augen versuchen, Gleich-
berechtigung von Männern und Frauen bereits an den Schulen zu vermitteln.
Denn die Schulen sind vor allem der Ort, an dem Kinder den Umgang mit
Geschlechtlichkeit und die Achtung vor dem jeweils anderen Geschlecht
erlernen können. In einigen Länderschulgesetzen ist ›Gleichberechtigung von
Männern und Frauen‹ demzufolge ausdrücklich als Erziehungsziel normiert.24
Als Erziehungsziel kann ›Geschlechtergleichberechtigung‹ die Religions-
freiheit einer Lehrerin mit Kopftuch einschränken. Im Unterricht kommt den
Lehrerinnen und Lehrern in ErfĂĽllung ihrer Dienstpflichten die Aufgabe zu,
das Erziehungsziel der Gleichberechtigung zu vertreten und zu vermitteln.
Die Bundesländer, die Lehrerinnen das Tragen des Kopftuchs verbieten,
argumentieren, dass eine Kopftuch tragende Lehrerin nicht in der Lage sei,
die Gleichberechtigung von Frau und Mann glaubhaft zu vermitteln.25 Im
Folgenden werde ich darlegen, dass das Kopftuch eine Lehrerin tatsächlich
daran hindern kann, Gleichberechtigung im Sinne des GG ĂĽberzeugend zu
vermitteln, ein generell-präventives Verbot, im Unterricht ein Kopftuch zu
tragen, aber dennoch nicht gerechtfertigt ist.
Gleichberechtigung verbietet Festlegung
auf tradierte Geschlechterrollen
FĂĽr die Bewertung des Kopftuchs im Licht der in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG ver-
ankerten Gleichberechtigung der Geschlechter kommt es zunächst darauf an,
welches Verständnis der ›Gleichberechtigung‹ der Staat in der Schule ver-
mitteln sollte. Zwar obliegt die Ausgestaltung dieses Erziehungsauftrags im
Einzelnen den Landesgesetzgebern. Allerdings müssen die Länder in Erfül-
lung ihres Auftrags aus Art. 3 Abs. 2 GG mindestens die Vorgaben des
24 Siehe z.B. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Brem. SchulG und § 2 Abs. 1, Aufzählungspunkt 2
Nieders. SchulG.
25 Zuletzt der bayerische Landtag und die bayerische Staatsregierung im Verfahren
vor dem Bayerischen VGH über die Klage der ›Islamischen Religions-
gemeinschaft‹ aus Berlin gegen das bayerische ›Gesetz über das Erziehungs-
und Unterrichtswesen‹; siehe FAZ v. 28.11.2006.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Ă–sterreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Ă–sterreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik