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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Seite - 237 -
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KOPFTUCHTRAGEN IM WIDERSPRUCH ZUM ERZIEHUNGSZIEL ›GLEICHBERECHTIGUNG‹? 237 zu Geschlechterhierarchie mit männlicher Dominanz. Damit ist es plausibel anzunehmen, dass das Kopftuch derzeit auf Geschlechtertrennung und eine damit verbundene männliche Dominanz verweist. Generell-präventives Verbot ist unzulässig Diese geschlechtsspezifische Bedeutung des Kopftuchs ist im Licht des an den Staat gerichteten Gebotes, Gleichberechtigung von Männern und Frauen durchzusetzen, zu bewerten. Um dieser in Art. 3 Abs. 2 GG enthaltenen Pflicht nachzukommen, muss der Staat in meinen Augen versuchen, Gleich- berechtigung von Männern und Frauen bereits an den Schulen zu vermitteln. Denn die Schulen sind vor allem der Ort, an dem Kinder den Umgang mit Geschlechtlichkeit und die Achtung vor dem jeweils anderen Geschlecht erlernen können. In einigen Länderschulgesetzen ist ›Gleichberechtigung von Männern und Frauen‹ demzufolge ausdrücklich als Erziehungsziel normiert.24 Als Erziehungsziel kann ›Geschlechtergleichberechtigung‹ die Religions- freiheit einer Lehrerin mit Kopftuch einschränken. Im Unterricht kommt den Lehrerinnen und Lehrern in Erfüllung ihrer Dienstpflichten die Aufgabe zu, das Erziehungsziel der Gleichberechtigung zu vertreten und zu vermitteln. Die Bundesländer, die Lehrerinnen das Tragen des Kopftuchs verbieten, argumentieren, dass eine Kopftuch tragende Lehrerin nicht in der Lage sei, die Gleichberechtigung von Frau und Mann glaubhaft zu vermitteln.25 Im Folgenden werde ich darlegen, dass das Kopftuch eine Lehrerin tatsächlich daran hindern kann, Gleichberechtigung im Sinne des GG überzeugend zu vermitteln, ein generell-präventives Verbot, im Unterricht ein Kopftuch zu tragen, aber dennoch nicht gerechtfertigt ist. Gleichberechtigung verbietet Festlegung auf tradierte Geschlechterrollen Für die Bewertung des Kopftuchs im Licht der in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG ver- ankerten Gleichberechtigung der Geschlechter kommt es zunächst darauf an, welches Verständnis der ›Gleichberechtigung‹ der Staat in der Schule ver- mitteln sollte. Zwar obliegt die Ausgestaltung dieses Erziehungsauftrags im Einzelnen den Landesgesetzgebern. Allerdings müssen die Länder in Erfül- lung ihres Auftrags aus Art. 3 Abs. 2 GG mindestens die Vorgaben des 24 Siehe z.B. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Brem. SchulG und § 2 Abs. 1, Aufzählungspunkt 2 Nieders. SchulG. 25 Zuletzt der bayerische Landtag und die bayerische Staatsregierung im Verfahren vor dem Bayerischen VGH über die Klage der ›Islamischen Religions- gemeinschaft‹ aus Berlin gegen das bayerische ›Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen‹; siehe FAZ v. 28.11.2006.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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