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UTE SACKSOFSKY
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›Landesanwaltschaft‹ eingerichtet. Die ›Landesanwaltschaft‹ wird vom Land-
tag gewählt. Sie ist nach § 10 Abs. 7 des ›Gesetz[es] über den Staatsgerichts-
hof‹ (StGHG) weisungsunabhängig, vertritt also nicht die Position der Lan-
desregierung. In Art. 130 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Verfassung wird die
›Landesanwaltschaft‹ als »öffentlicher Kläger« bezeichnet. Sie kann sich an
laufenden Verfahren beteiligen und eigene Anträge stellen (§ 21 StGHG), sie
kann aber auch eigene Verfahren, insbesondere abstrakte Normenkontrollen,
einleiten. Einen solchen Antrag, das ›Neutralitätsgesetz‹ für verfassungswi-
drig zu erklären, stellte ich als Landesanwältin am 28.04.2005. Der StGH er-
klärte das Gesetz für verfassungskonform, die Entscheidung fiel aber mit der
knappsten denkbaren Mehrheit von sechs zu fünf Richterstimmen. Die un-
terlegenen Richter legten ihre Position in drei abweichenden Meinungen dar.29
Die Entscheidung des StGH umfasst insgesamt sechzig Seiten, wovon etwa
fünfzehn auf die abweichenden Meinungen entfallen. Eine Auseinanderset-
zung mit der Entscheidung muss sich daher auf einige Kernpunkte be-
schränken.
Nicht-Entscheidung der ›Kopftuchfrage‹
Das Gericht ließ die im Zentrum des Interesses stehende Frage, ob das Tragen
eines Kopftuchs vom Verbot der Vorschriften erfasst werde, ausdrücklich of-
fen. Da es sich im konkreten Verfahren um eine abstrakte Normenkontrolle
handele und die zur Prüfung gestellten Vorschriften nicht ausdrücklich das
Kopftuch zum Gegenstand hätten, bedürfe dies keiner Entscheidung. Die kon-
krete Auslegung des einfachen Rechts sei zuvörderst Aufgabe der Behörden
und Fachgerichte; dies gelte selbst dann, wenn der Gesetzgeber das Kopftuch
zum Anlass seiner Regelung genommen habe.30
Dieser Teil der Entscheidung ist geradezu verblüffend. Zwar ist das Kopf-
tuch im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, doch ist von der gesamten Ziel-
richtung des Gesetzes her klar, dass es um ein Verbot des Kopftuchs ging.
Zudem greift eine Regelung, die es Lehrerinnen nicht erlaubt, ein Kopftuch
zu tragen, in erheblichem Maße in die Glaubensfreiheit ein. Nach der ›We-
sentlichkeitstheorie‹ müssen solche gravierenden Entscheidungen vom Ge-
setzgeber getroffen werden.31 Folgt man der Argumentation der Gerichts-
mehrheit, hat der hessische Gesetzgeber eine solche Regelung gerade nicht
getroffen und damit gegen die ›Wesentlichkeitstheorie‹ verstoßen. Wie das
29 Abw. Meinung der Richter Harald Klein, Georg D. Falk, Paul Leo Giani, Rupert
von Plottnitz und Klaus Lange, NVwZ 2008, 199, 206 und 208 f.
30 Hessischer StGH, NVwZ 2008, 199, 200. Insoweit schloss sich die Gerichts-
mehrheit der Argumentation des Bayerischen VerfGH an, das sich in dieser Fra-
ge ebenfalls bedeckt hielt; siehe Bayerischer VerfGH, NVwZ 2008, 420, 420.
31 So auch für Art. 4 GG; BVerfGE 108, 282, 312.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik