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KOPFTUCHVERBOTE IN DEN LÄNDERN – AM BEISPIEL HESSEN
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erste und dritte Minderheitsvotum zu Recht ausführen, fehlt es in Hessen an
der vom BVerfG geforderten Entscheidung durch den demokratisch legiti-
mierten Landesgesetzgeber.32
Staatliche Neutralität
Zentral für die Mehrheit der Richter ist das Prinzip der ›staatlichen Neutra-
lität‹. Diese rechtfertige es im Einzelfall, das Tragen von Kleidungsstücken,
Symbolen oder sonstigen Merkmalen zu verbieten. Den öffentlich Bedienste-
ten stehe es zwar zu, sich auch im Dienst religiös zu betätigen. Diese Betäti-
gung finde ihre Grenze aber in der Beeinträchtigung des Vertrauens in die
Neutralität der Amtsführung. Das Tragen eines religiösen Merkmals im Un-
terricht sei dabei nicht als bloßer Ausdruck einer individuellen, nicht-staatli-
chen Glaubenshandlung zu deuten. Zwar könne insoweit nicht angenommen
werden, der Staat bekenne sich zu den politischen oder religiösen Aussagen,
die mit dem jeweiligen Merkmal verbunden werden. Die staatliche Duldung
eines solchen religiösen oder politischen Symbols sei aber nicht neutral,
würde die negative Religionsfreiheit von Schülern/Schülerinnen und Eltern
beeinträchtigen und sei dem Staat zurechenbar. Lehrkräfte könnten die Schü-
ler kraft ihrer erzieherischen Wirkung mitunter noch stärker beeinflussen als
dies etwa durch ein Kruzifix an der Wand geschehe.33
Staatliche Neutralität in Religionsfragen ist allerdings ein keineswegs
selbstverständliches Konzept. Denn es gibt (zumindest) zwei unterschiedliche
Neutralitätskonzepte (Überblick für Europa bei Berghahn 2008: 437 ff und in
der Einleitung zu diesem Band). Nach dem ›laizistischen‹ Modell beinhaltet
Neutralität den völligen Ausschluss von Religion aus der öffentlichen Sphäre;
Religion gilt als reine Privatsache und darf auch nur im privaten Raum in Er-
scheinung treten. Dieses Verständnis, das etwa der Berliner Regelung zu
Grunde liegt, hat zur Folge, dass für religiöse Symbole und damit auch für re-
ligiöse Kleidung kein Platz ist (Gusy 2004: 157). Doch dies ist nicht das in
Deutschland vorherrschende Verständnis staatlicher Neutralität. Im Gegenteil
war in Deutschland der Staat auf ›offene und übergreifende‹ Neutralität ver-
pflichtet worden. In den Worten des BVerfG: »Die dem Staat gebotene reli-
giös-weltanschauliche Neutralität ist […] nicht als eine distanzierende im
Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene
und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen
fördernde Haltung zu verstehen« (BVerfGE 108, 282, 300). Diese Form der
Neutralität gibt religiös-weltanschaulichen Fragen und Bekundungen also
Raum, lässt ihnen Freiheit der Entfaltung, ohne sich aber damit zu identifizie-
32 Abw. Meinung der Richter Klein, Falk, Giani, von Plottnitz und Lange, NVwZ
2008, 199, 206 und 208 f.
33 Hessischer StGH, NVwZ 2008, 199, 201.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik