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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Seite - 283 -
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KOPFTUCHVERBOTE IN DEN LÄNDERN – AM BEISPIEL HESSEN 283 erste und dritte Minderheitsvotum zu Recht ausführen, fehlt es in Hessen an der vom BVerfG geforderten Entscheidung durch den demokratisch legiti- mierten Landesgesetzgeber.32 Staatliche Neutralität Zentral für die Mehrheit der Richter ist das Prinzip der ›staatlichen Neutra- lität‹. Diese rechtfertige es im Einzelfall, das Tragen von Kleidungsstücken, Symbolen oder sonstigen Merkmalen zu verbieten. Den öffentlich Bedienste- ten stehe es zwar zu, sich auch im Dienst religiös zu betätigen. Diese Betäti- gung finde ihre Grenze aber in der Beeinträchtigung des Vertrauens in die Neutralität der Amtsführung. Das Tragen eines religiösen Merkmals im Un- terricht sei dabei nicht als bloßer Ausdruck einer individuellen, nicht-staatli- chen Glaubenshandlung zu deuten. Zwar könne insoweit nicht angenommen werden, der Staat bekenne sich zu den politischen oder religiösen Aussagen, die mit dem jeweiligen Merkmal verbunden werden. Die staatliche Duldung eines solchen religiösen oder politischen Symbols sei aber nicht neutral, würde die negative Religionsfreiheit von Schülern/Schülerinnen und Eltern beeinträchtigen und sei dem Staat zurechenbar. Lehrkräfte könnten die Schü- ler kraft ihrer erzieherischen Wirkung mitunter noch stärker beeinflussen als dies etwa durch ein Kruzifix an der Wand geschehe.33 Staatliche Neutralität in Religionsfragen ist allerdings ein keineswegs selbstverständliches Konzept. Denn es gibt (zumindest) zwei unterschiedliche Neutralitätskonzepte (Überblick für Europa bei Berghahn 2008: 437 ff und in der Einleitung zu diesem Band). Nach dem ›laizistischen‹ Modell beinhaltet Neutralität den völligen Ausschluss von Religion aus der öffentlichen Sphäre; Religion gilt als reine Privatsache und darf auch nur im privaten Raum in Er- scheinung treten. Dieses Verständnis, das etwa der Berliner Regelung zu Grunde liegt, hat zur Folge, dass für religiöse Symbole und damit auch für re- ligiöse Kleidung kein Platz ist (Gusy 2004: 157). Doch dies ist nicht das in Deutschland vorherrschende Verständnis staatlicher Neutralität. Im Gegenteil war in Deutschland der Staat auf ›offene und übergreifende‹ Neutralität ver- pflichtet worden. In den Worten des BVerfG: »Die dem Staat gebotene reli- giös-weltanschauliche Neutralität ist […] nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen« (BVerfGE 108, 282, 300). Diese Form der Neutralität gibt religiös-weltanschaulichen Fragen und Bekundungen also Raum, lässt ihnen Freiheit der Entfaltung, ohne sich aber damit zu identifizie- 32 Abw. Meinung der Richter Klein, Falk, Giani, von Plottnitz und Lange, NVwZ 2008, 199, 206 und 208 f. 33 Hessischer StGH, NVwZ 2008, 199, 201.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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