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KOPFTUCHVERBOTE IN DEN LÄNDERN – AM BEISPIEL HESSEN
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Unzulässige Privilegierung des Christentums
Darüber hinaus erklärte die Gerichtsmehrheit die in den zur Prüfung gestellten
Vorschriften verankerte Berücksichtigung der »christlich und humanistisch
geprägten abendländischen Tradition des Landes Hessen« (Hessischer StGH,
NVwZ 2008, 199, 203) bei der Entscheidung, welche Symbole im öffentli-
chen Dienst zulässig sind, für verfassungskonform. Zwar wäre eine gezielte
Privilegierung des christlichen Glaubens mit der staatlichen Neutralitäts-
pflicht nicht vereinbar, doch beziehe sich die Formulierung des ›Christlichen‹
nicht auf Glaubensinhalte, sondern auf die Werteordnung des GG wie auch
der Hessischen Verfassung. Diese Argumentation hatte das BVerwG vorge-
zeichnet: Der Begriff des ›Christlichen‹ bezeichne eine von Glaubensinhalten
und aus der Tradition der christlich-abendländischen Kultur losgelöste Werte-
welt. Er umfasse humane Werte wie »Hilfsbereitschaft, Sorge für allgemeine
Rücksichtnahme auf den Nächsten sowie Solidarität mit den Schwächeren«
(BVerwG 121, 140, 151) und damit Werte, »denen jeder auf dem Boden des
Grundgesetzes stehende Beamte unabhängig von seiner religiösen Überzeu-
gung vorbehaltlos zustimmen würde« (ebd.). Kleidung, Symbole und ähnliche
Merkmale, die lediglich diese Werte und Wertvorstellungen zum Ausdruck
brächten – so folgert die Mehrheit der Mitglieder des StGH – seien objektiv
nicht geeignet, staatliche Interessen sowie diejenigen von Eltern und Schü-
lerinnen bzw. Schüler zu beeinträchtigen.44
Diese Ausführungen gehen – in Übereinstimmung mit den abweichenden
Richtern Giani, von Plottnitz und Lange45 – fehl, denn sie passen nicht auf
den zu entscheidenden Fall. Die Gesetze verbieten bestimmte Bekundungen,
Kleidungsstücke oder Symbole. Es ging also nur um Kreuz, Mönchskutte und
Nonnenhabit. Dies sind aber Symbole, die gerade nicht eine ›von Glaubensin-
halten losgelöste‹ Kultur darstellen.46 Auch aus der Perspektive der christli-
chen Kirchen kann die Profanisierung des Kreuzes nicht der richtige Weg
sein.
Das BVerfG hat den Ländern die Möglichkeit gegeben, von dem geschil-
derten traditionellen Verständnis der ›offenen und übergreifenden‹ Neutralität
abzuweichen. Doch diese haben nur die Freiheit, das Ausmaß religiöser Bezü-
ge in der Schule generell neu zu bestimmen. Soll in einem Bundesland Re-
ligion grundsätzlich (jedenfalls für Lehrer/innen) aus der Schule verbannt
werden, muss dies nach den Vorgaben des BVerfG in gleicher Weise für alle
Religionen gelten: Wenn muslimische Lehrerinnen kein Kopftuch tragen
dürfen, kann es auch kein Kreuz, keinen Nonnenhabit und keine Kippa in der
Schule geben (Böckenförde 2004: 1183; Wißmann 2007: 66; Sacksofsky
44 Hessischer StGH, NVwZ 2008, 199, 203.
45 NVwZ 2008, 199, 208 f.
46 Für das Kreuz deutlich: BVerfGE 93, 1, 19 f.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik