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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Seite - 289 -
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KOPFTUCHVERBOTE IN DEN LÄNDERN – AM BEISPIEL HESSEN 289 Unzulässige Privilegierung des Christentums Darüber hinaus erklärte die Gerichtsmehrheit die in den zur Prüfung gestellten Vorschriften verankerte Berücksichtigung der »christlich und humanistisch geprägten abendländischen Tradition des Landes Hessen« (Hessischer StGH, NVwZ 2008, 199, 203) bei der Entscheidung, welche Symbole im öffentli- chen Dienst zulässig sind, für verfassungskonform. Zwar wäre eine gezielte Privilegierung des christlichen Glaubens mit der staatlichen Neutralitäts- pflicht nicht vereinbar, doch beziehe sich die Formulierung des ›Christlichen‹ nicht auf Glaubensinhalte, sondern auf die Werteordnung des GG wie auch der Hessischen Verfassung. Diese Argumentation hatte das BVerwG vorge- zeichnet: Der Begriff des ›Christlichen‹ bezeichne eine von Glaubensinhalten und aus der Tradition der christlich-abendländischen Kultur losgelöste Werte- welt. Er umfasse humane Werte wie »Hilfsbereitschaft, Sorge für allgemeine Rücksichtnahme auf den Nächsten sowie Solidarität mit den Schwächeren« (BVerwG 121, 140, 151) und damit Werte, »denen jeder auf dem Boden des Grundgesetzes stehende Beamte unabhängig von seiner religiösen Überzeu- gung vorbehaltlos zustimmen würde« (ebd.). Kleidung, Symbole und ähnliche Merkmale, die lediglich diese Werte und Wertvorstellungen zum Ausdruck brächten – so folgert die Mehrheit der Mitglieder des StGH – seien objektiv nicht geeignet, staatliche Interessen sowie diejenigen von Eltern und Schü- lerinnen bzw. Schüler zu beeinträchtigen.44 Diese Ausführungen gehen – in Übereinstimmung mit den abweichenden Richtern Giani, von Plottnitz und Lange45 – fehl, denn sie passen nicht auf den zu entscheidenden Fall. Die Gesetze verbieten bestimmte Bekundungen, Kleidungsstücke oder Symbole. Es ging also nur um Kreuz, Mönchskutte und Nonnenhabit. Dies sind aber Symbole, die gerade nicht eine ›von Glaubensin- halten losgelöste‹ Kultur darstellen.46 Auch aus der Perspektive der christli- chen Kirchen kann die Profanisierung des Kreuzes nicht der richtige Weg sein. Das BVerfG hat den Ländern die Möglichkeit gegeben, von dem geschil- derten traditionellen Verständnis der ›offenen und übergreifenden‹ Neutralität abzuweichen. Doch diese haben nur die Freiheit, das Ausmaß religiöser Bezü- ge in der Schule generell neu zu bestimmen. Soll in einem Bundesland Re- ligion grundsätzlich (jedenfalls für Lehrer/innen) aus der Schule verbannt werden, muss dies nach den Vorgaben des BVerfG in gleicher Weise für alle Religionen gelten: Wenn muslimische Lehrerinnen kein Kopftuch tragen dürfen, kann es auch kein Kreuz, keinen Nonnenhabit und keine Kippa in der Schule geben (Böckenförde 2004: 1183; Wißmann 2007: 66; Sacksofsky 44 Hessischer StGH, NVwZ 2008, 199, 203. 45 NVwZ 2008, 199, 208 f. 46 Für das Kreuz deutlich: BVerfGE 93, 1, 19 f.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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