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UTE SACKSOFSKY
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2005: 51). Die Gleichbehandlung der Religionen ist zentraler Inhalt der im
GG garantierten Glaubensfreiheit. Daran ändert sich auch nichts, wenn ein-
zelne Landesverfassungen ausdrückliche christliche Bezüge aufweisen oder
etwa staatliche Erziehungsziele christlich definieren,47 denn die Normen der
Bundesverfassung gehen den entsprechenden Bestimmungen auf Landes-
ebene vor. Die landesverfassungsrechtlichen Regelungen haben insoweit
keine rechtliche Wirkung mehr (Hufen 2004: 578).
Erstreckung auf alle Beamten
Mit entsprechenden Erwägungen wie zur Schule billigt der StGH auch die
Erstreckung der Regelung auf alle Beamten und Beamtinnen. Das abweichen-
de Votum der Richter Klein, Falk u.a hebt zutreffend hervor, dass das BVerfG
aber allein für den Bereich der Schule den Bundesländern die Möglichkeit
eröffnet hat, sich einem laizistischen Modell des Verhältnisses von Religion
und Staat anzunähern.48 Schon bundesrechtlich ist daher eine Erstreckung auf
alle Beamtinnen und Beamten ausgeschlossen. Während in der Situation der
Schule noch eine Reihe von Gründen angeführt werden können, die ein
Verbot des Tragens religiöser Symbole rechtfertigen könnten – wenn sie auch
nach der hier vertreten Auffassung nicht ausreichen – ist eine Erstreckung auf
alle Beamtinnen und Beamten unabhängig von ihrer Funktion offensichtlich
nicht mehr angemessen. Etwa bei Beamten/Beamtinnen, die in Funktionen
tätig sind, die keinen oder nur ganz seltenen Publikumsverkehr erfordern, ist
ein so intensiver Eingriff in die Glaubensfreiheit nicht gerechtfertigt.49
Fazit
Kopftuchverbote verstoßen, auch wenn sie anscheinend neutral als Verbot des
Tragens religiöser Kleidungsstücke formuliert werden, gegen die Glaubens-
freiheit. Die Glaubensfreiheit ist ein zentrales Menschenrecht, das nicht auf-
grund eines zu eng verstandenen Konzeptes staatlicher Neutralität beschränkt
werden darf. Ohnehin scheint die Berufung auf staatliche Neutralität lediglich
als Vorwand, denn einige Länder wollen ausdrücklich christliche Symbole
privilegieren. Dies widerspricht aber der Garantie strikter Gleichbehandlung
aller Religionen, die wichtiger Bestandteil der Glaubensfreiheit ist. Es ist be-
dauerlich, dass die Verfassungsgerichte einiger Länder ebenso wie das Bun-
47 Siehe hierzu Hessischer StGH, NVwZ 2008, 199, 203; Bayerischer VerfGH,
NVwZ 2008, 420, 422; BVerwGE 121, 140, 151 f.
48 NVwZ 2008, 199, 207.
49 Umgekehrt erscheint es inkonsequent, die Pflicht nicht auf diejenigen zu erstre-
cken, die sichtbare staatliche Funktionen im Angestelltenstatus verrichten, wie
es bei den Lehrerinnen ja auch in Hessen geschehen ist.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik