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CENGIZ BARSKANMAZ
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lichen Gesellschaft interpretiert werden und die Unterdrückung der musli-
mischen Frau widerspiegeln (siehe oben). Mit diesen Begründungen wurden
verschiedene ›Leges Kopftuch‹ auf Landesebene initiiert und verabschiedet,
nach denen die Deutungshoheit im Rahmen der ›abstrakten Gefahr‹ nunmehr
den Länder zukommt. Die Orientalisierung des Kopftuchs bzw. das Kopftuch
als das Andere und Fremde findet so in den Landesgesetzen seine positiv-
rechtliche Verankerung. Hier zeigt sich die klassische Funktion des Rechts als
objektivierend und neutralisierend, wie sie von feministischen und anderen
dekonstruktivistischen Ansätzen kritisiert wird (MacKinnon 1993; Baer 1994;
Gotanda 1991; Frankenberg 1987).
Zur multikulturellen Realität stellte das BVerfG des Weiteren fest, dass
die gewachsene religiöse Vielfalt in der Gesellschaft sich auch und besonders
in der Schule widerspiegele. Dies könne sogar mittels Erziehung ein tole-
rantes Miteinander mit ›Andersgesinnten‹ bewirken, »um so einen Beitrag in
dem Bemühen um Integration zu leisten« (BVerfGE 108, 282, 310), wobei
dies nicht die »Verleugnung der eigenen Überzeugung« (ebd.) zu bedeuten
habe. Auch wenn dem Wortlaut nach die adressierten Bevölkerungsgruppen
eher unscharf formuliert sind, fällt es nicht schwer auszumachen, wer hier
angesprochen wird, wer mit wem wie umzugehen hat und entsprechend wer
sich zu integrieren hat: Die deutsche Schule wird als ein Ort konstruiert, an
dem christliche Deutsche die deutschen Werte nicht zu verleugnen brauchen
und mit deutscher Toleranz Ausländer und Ausländerinnen oder Muslime und
Musliminnen zu integrieren haben. Im Anschluss an den dominanten Integra-
tionsdiskurs (siehe oben) werden die Muslimin und der Muslim hier zu ewig
integrationsbedürftigen Personen stilisiert. Es bleibt allerdings nicht bei dieser
Abbildung des bundesrepublikanischen Schulalltags. Diese Darstellung wird
im selben Atemzug relativiert, da die beschriebene Entwicklung, d.h. der
durch die Migration bewirkte multikulturelle und -religiöse Alltag, auch ein
großes Konfliktpotenzial in sich berge. Daher gebe es gute Gründe, die frei-
heitlich-demokratische Grundordnung mit einer ›religiös-weltanschaulichen
Staatsneutralität‹, die strikter als bisher ausfallen könne, zu implementieren.
Mit dieser Eröffnung zeigte sich das BVerfG bereit, die in seiner Recht-
sprechung entwickelten Grundsätze des offenen und übergreifenden Ver-
ständnisses der Staatsneutralität19 zur Vermeidung von durch die islamische
Präsenz potenzierten Alltagskonflikten aufzugeben. Während islamische
Symbole das herkömmliche offene Verständnis der Staatsneutralität heraus-
fordern bzw. gefährden können, steht bei christlichen Symbolen die ›offene
Staatsneutralität‹ für das Gericht nicht zur Disposition. Exemplarisch dazu:
19 BVerfG v. 17.12.1975, Az. 1 BvR 63/68, BVerfGE 41, 29, 51 (badische christ-
liche Gemeinschaftsschule); BVerfG v. 16.10.1979, Az. 1 BvR 647/70 und 7/74,
BVerfGE 52, 223, 237 (Schulgebet); BVerfG v. 16.05.1995, Az. 1 BvR
1087/91, BVerfGE 93, 1, 23 (Kruzifix).
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik